Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Prozessgericht und Wohnungseigentumsgericht: Zuständigkeit im Streit um ein Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz

 

Normenkette

WoEigG § 15 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen 12 O 202/97)

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 156/97 WEG)

 

Tenor

1. Der Beschluß des Landgerichts wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Parteien sind Wohnungseigentümer in einem Anwesen in der M… in Saarbrücken. Die Klägerin hat ihr Wohnungseigentum aufgrund eines im Jahre 1986 geschlossenen notariellen Vertrages erworben. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages sollte zu dem Wohnungseigentum auch das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Abstellplatz für Kraftfahrzeuge gehören. Das war zu dem Zeitpunkt, zu dem der notarielle Vertrag geschlossen wurde, im Grundbuch auch so eingetragen. Nach dem Inhalt der Teilungserklärung aus dem Jahre 1976 ist der Steilplatz jedoch dem Wohnungseigentum des Beklagten zugeordnet. Im Hinblick darauf hat das Grundbuchamt im Jahre 1995 die Eintragungen in den beiden Wohnungsgrundbüchern dahingehend korrigiert, daß das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz nicht dem Wohnungseigentum der Klägerin, sondern dem Wohnungseigentum des Beklagten zugeordnet sei. Im dem vorliegenden Rechtsstreit beansprucht die Klägerin von dem Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, daß das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz ihrem Wohnungseigentum zugewiesen sei und nicht demjenigen des Beklagten. Sie macht geltend, sie habe das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz gutgläubig erworben.

Mit seinem Beschluß vom 15. Oktober 1997 hat das Landgericht die Sache nach § 46 Abs. 1 WEG an das Amtsgericht Saarbrücken zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

B.

Die sofortige Beschwerde ist – in entsprechender Anwendung von § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG (BGHZ 130, 159, 162) – zulässig. Sie ist auch begründet. Die Sache ist nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, sondern durch das Prozeßgericht.

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof (NJW 1990, 1112) hat entschieden, daß diese Vorschrift auch eine Streitigkeit darüber erfasse, auf welchen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums sich ein bestehendes Sondernutzungsrecht erstreckt. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein solches Recht werde nach § 15 Abs. 1 WEG durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder, was gleichbedeutend sei, durch eine Regelung in der Teilungserklärung oder Teilungsvereinbarung begründet. Damit erhalte der begünstigte Wohnungseigentümer die Befugnis zum alleinigen Gebrauch eines bestimmten Teils des gemeinschaftlichen Eigentums, wodurch zugleich die anderen Wohnungseigentümer das Recht zum Mitgebrauch verlören. Eine aus dieser Gebrauchsregelung entstehende Streitigkeit betreffe daher nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern. Diese Auffassung hält auch der Senat für zutreffend. Denn von der Entscheidung, in welchem Umfang das Gemeinschaftseigentum durch ein Sondernutzungsrecht eingeschränkt wird, also etwa durch die Entscheidung darüber, auf welche konkreten Flächen sich das Sondernutzungsrecht an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge erstreckt, werden die übrigen Wohnungseigentümer unmittelbar betroffen. Gleiches gilt für die Entscheidung darüber, ob ein Sondernutzungsrecht überhaupt besteht, also das Gemeinschaftseigentum durch ein Sondernutzungsrecht überhaupt eingeschränkt wird.

Darum handelt es sich hier aber nicht. Daran, daß das Sondernutzungsrecht an dem Abstellplatz, um den es hier geht, besteht, gibt es keinen Zweifel. Ebensowenig ist zweifelhaft, auf welche Fläche des Gemeinschaftseigentums sich das Sondernutzungsrecht erstreckt. Die Parteien streiten lediglich darüber, wem von ihnen beiden das Sondernutzungsrecht zusteht. Das ist nach Ansicht des Senats kein Streit über die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Darüber, welchen Inhalt die Teilungserklärung hatte, sind sich die Parteien völlig einig; nach der Teilungserklärung aus dem Jahre 1976 war das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz dem Wohnungseigentum des Beklagten zugeordnet. Unterschiedlicher Auffassung sind sie lediglich darüber, ob die Klägerin das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz, wie sie geltend macht, gutgläubig erworben hat oder nicht. Eine derartige Streitigkeit dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen, entspricht nicht dem Zweck der Regelun...

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