Leitsatz (amtlich)
Die durch das Landgericht im zweiten Rechtszug erfolgte Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 5 T 363/17) |
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 5 T 185/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 29.05.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.05.2018 - 5 T 363/17, 5 T 185/17 -, mit dem das Befangenheitsgesuch betreffend die Richterin am Landgericht H. abgelehnt wurde, wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den das Befangenheitsgesuch betreffend die Richterin am Landgericht H. zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 14.05.2018 ist nicht zulässig.
Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur statthaft gegen die "im ersten Rechtszug" ergangenen Entscheidungen eines Landgerichts. Nicht beschwerdefähig sind mithin Entscheidungen des Landgerichts im Rechtsmittelverfahren, wozu alle Beschlüsse und Verfügungen gehören, die im Berufungs- und Beschwerdeverfahren ergehen. Hierzu gehört auch die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostensatz, über welche gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht entscheidet, bei dem die Kosten angesetzt sind. Das ist vorliegend das Landgericht als Beschwerdegericht, bei welchem die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren einer sofortigen Beschwerde und Gehörsrüge - 5 T 185/17 bzw. 5 T 363/17 - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in Ansatz gebracht worden sind.
Die in dem zweiten Rechtszug erfolgte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist mithin nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Das gilt nach dem Wortlaut des § 567 Abs. 1 ZPO auch dann, wenn erstmals in der Rechtsmittelinstanz über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden war. Gegen einen solchen Beschluss findet lediglich die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, wenn sie - was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist - vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 15.02.2012 - XII ZB 451/11 - juris; Beschl. v. 24.11.2008 - II ZB 4/08 - NJW-RR 2009, 465; OLG Jena, Beschl. v. 01.08.2011 - 6 W 355/11 - BeckRS 2011, 21528; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 46 Rdn. 12; Stackmann in MünchKommZPO, 5. Aufl. 2016, § 46 Rdn. 4; Lipp in MünchKommZPO, 5. Aufl. 2016, § 567 Rdn. 1; Vossler in BeckOK, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.07.2018, § 46 Rdn. 8). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine Beschwerdemöglichkeit zu Entscheidungen in Nebenpunkten angenommen wird, die in einem Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ergehen (so etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.09.2016 - 15 W 81/16 - BeckRS 2016, 116386, allerdings ohne nähere Begründung), steht dies mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Einklang (vgl. Wulf in BeckOK, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.07.2018, § 567 Rdn. 25).
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren (KV 1812) werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen. Hiervon ist bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2017 - OVG 3 K 135.16 - juris; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2000, 319; Dörndorfer in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Stand: 15.05.2018, § 21 GKG Rdn. 4; Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 21 GKG Rdn. 11).
Außergerichtliche Kosten sind nicht entstanden.
Fundstellen
Dokument-Index HI12112270 |