Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 17.07.1987; Aktenzeichen 5 T 110/85)

AG Saarlouis (Beschluss vom 19.12.1984; Aktenzeichen 4 II 528/84)

 

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Amtsgerichts in Saarlouis vom 19. Dezember 1984 – 4 II 528/84 – wird der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens.

 

Gründe

Die Beteiligten sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage …; der Antragsgegner ist Eigentümer mehrerer Wohnungen in dieser Anlage.

Die Verwaltung der Wohnanlage hatte die Eigentümergemeinschaft in den Jahren 1981 und 1982 der Firma … in Saarlouis übertragen.

In ihrer Eigenschaft als Verwalterin teilte die Firma … mit Schreiben vom 16.5.1981 sämtlichen Wohnungseigentümern mit, daß alle Wohngeldzahlungen auf das von ihr für die Wohnungsgemeinschaft eingerichtete Konto Nr. … bei der Volksbank … zu leisten sind.

Diese Kontonummer war auch in den an den Antragsgegner gerichteten Schreiben der Verwalterin vom 29.6.1981, 22.7.1981, 23.7.1981, 8.8.1981, 31.9.1981 und 30.12.1981 angegeben, mit denen die Verwalterin bei dem Antragsgegner, der mit seinen monatlichen Wohngeldzahlungen im Jahre 1981 teilweise in Rückstand geraten war, diese Zahlungen anmahnte.

Mit Schreiben vom 18.1.1982 teilte die Verwalterin dem Antragsgegner das von diesem für das Wirtschaftsjahr 1981 noch geschuldete Wohngeld mit und forderte den Antragsgegner auf, den sich insoweit ergebenden Betrag von 14.760,– DM „möglichst umgehend auf unser Konto zu überweisen”. In diesem Schreiben der Firma … war im Briefkopf unter „Bankverbindung” das allgemeine Geschäftskonto der Firma … mit der Kontonummer … bei der Volksbank … angegeben.

Auf dieses allgemeine Geschäftskonto der Verwalterin hat der Antragsgegner 46.000,– DM für von ihm geschuldetes Wohngeld für die Jahre 1981 und 1982 gezahlt.

Die Verwalterin hat diese Gelder nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft weitergeleitet sondern unterschlagen.

Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner nunmehr auf Zahlung dieser 46.000,– DM in Anspruch.

Das Amtsgericht in Saarlouis hat aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der der Antragsgegner nicht erschienen war, durch Beschluß vom 19.12.1984 dem Antragsgegner aufgegeben, an die Antragsteller 46.000,– DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 15.7.1984 zu zahlen.

Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht durch Beschluß vom 17.7.1987, auf den vollinhaltlich verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen dem Antragsgegner am 19.8.1987 zugestellten Beschluß richtet sich die am 2.9.1987 eingelegte weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, bezüglich derer der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht von Bedeutung ist (BGH NJW 1985, 913), ist gemäß § 45 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist auch begründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 27 FGG, §§ 550, 561 ZPO.

Eine Verletzung des Gesetzes ist dann gegeben, wenn das Landgericht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt, an den das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist (Keidel-Winkler, 11. Aufl. § 27 FGG Rdnr. 42, § 27 FGG, 561 ZPO), eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat (Bassenge 3. Aufl. § 27 FGG Anm. II 3 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 14.8.1987 – 5 W 135/87 –), wobei die Entscheidung auf einer solchen Gesetzesverletzung dann beruht, wenn sie ohne diese möglicherweise anders ausgefallen wäre (Bassenge § 27 FGG Anm. II 3).

Eine derartige Gesetzesverletzung liegt hier vor.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt der von dem Antragsgegner nach dem festgestellten und auch unstreitigen Sachverhalt bewirkten Zahlung von 46.000,– DM Wohngeld für die Jahre 1981 und 1982 auf das Geschäftskonto der damaligen Verwalterin Tilgungswirkung zu und hat der Antragsgegner durch diese Zahlung seine diesbezüglichen, ihm der Eigentümergemeinschaft gegenüber gemäß § 16 Abs. II WEG obliegenden Verbindlichkeiten mit schuldbefreiender Wirkung erfüllt, § 362 Abs. I BGB.

Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. I BGB tritt ein, wenn der Schuldner die Leistung im Sinne des von ihm geschuldeten Leistungserfolges an den Gläubiger bewirkt (BGH NJW 83, 1605 ff), wobei einer Leistung an den Gläubiger diejenige an den gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gleichsteht (LAG Stuttgart NJW 1985, 2727; Palandt 46. aufl. § 362 BGB Anm. 1 c).

Die von der Eigentümergemeinschaft als Verwalterin bestellte Firma … war hinsichtlich des hier in Rede stehenden Wohngeldes, bei dem es sich um Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentumes in Sinne des § 16 Abs. II WEG handelt (RGRK 12. Aufl. § 16 WEG Rdnr. 30; Weitnauer 6. Aufl. § 16 WEG Rdnr. 9; Palandt 46. Aufl. § 16 WEG Anm. 3 a bb), gemäß § 27 Abs. II Nr. 1 WEG berechtigt, diese Beiträge im Namen und mit Wirkung für und gegen alle Wohnun...

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