Leitsatz (amtlich)
Zwar kommt eine Herabsetzung oder ein Wegfall einer Prozesskostenhilferatenzahlungsverpflichtung nicht erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem ein entsprechender Abänderungsantrags nach § 120 Abs. 4 ZPO eingeht; vielmehr ist eine Abänderung der Ratenzahlungsverpflichtung grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Zahlungsverpflichteten möglich. Hat die Partei allerdings die von ihr nach der abzuändernden Entscheidung zu erbringenden Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es in diesem Umfang bei der Ratenzahlungsverpflichtung. Wäre daher die Kostenschuld der Partei im Falle ordnungsgemäßer Zahlung der von ihr entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit geschuldeten Raten im in Rede stehenden Verfahren im Zeitpunkt ihres Abänderungsantrags vollständig erfüllt gewesen, kommt eine Abänderung nicht mehr in Betracht.
Verfahrensgang
AG Merzig (Beschluss vom 09.03.2010; Aktenzeichen 24 F 52/06 PKH1) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Merzig vom 9.3.2010 - 27 F 52/06 PKH1 - in der Fassung der Teilabhilfe vom 13.7.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Senatsentscheidung richtet sich gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2011, 100).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss des Familiengerichts vom 9.3.2010 in der Fassung der Teilabhilfe vom 13.7.2010. Das Abänderungsverfahren wurde durch Antrag der Antragstellerin vom 21.8.2009 eingeleitet. Diesen hat das Familiengericht mit Beschluss vom 9.3.2010 beschieden und die monatlich von der Antragstellerin aufzubringende Prozesskostenhilferate ab 1.7.2009 auf 95 EUR ermäßigt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 26.4.2010 hat das Familiengericht mit Beschluss vom 13.7.2010 die Raten auf 60 EUR am 1.4.2010 und auf 45 EUR ab 1.5.2010 herabgesetzt und der Antragstellerin ab 1.11.2010 wieder die Zahlung von Raten i.H.v. 95 EUR aufgegeben. Dies stellt in der Sache eine Teilabhilfe dar, so dass die von der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 13.7.2010 eingelegte sofortige Beschwerde und der diesbezügliche Nichtabhilfevermerk des Familiengerichts vom 24.11.2010 prozessual ins Leere gehen.
Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Grundlage des Abänderungsverfahrens und Gegenstand des Abänderungsbegehrens der Antragstellerin vom 21.8.2009 ist der Beschluss des Familiengerichts vom 23.1.2009 in der Fassung, die dieser Beschluss durch den Senatsbeschluss vom 9.7.2009 - 6 WF 68/09 - erfahren hat. Darin wurde die Antragstellerin verpflichtet, ab 15.2.2009 monatliche Raten zu je 275 EUR zu den Prozesskosten beizutragen. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin - worauf das Familiengericht sie hingewiesen hat - aktenersichtlich nicht nachgekommen. Hätte sie ihren Zahlungspflichten entsprechend ihren ab dem 15.2.2009 tatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen genügt, so wäre die Gesamtforderung der Landeskasse im vorliegenden Verfahren von 1.275,52 EUR zwischenzeitlich bereits ausgeglichen gewesen. Auf diesen Gesichtpunkt hat auch schon das Familiengericht mit Verfügung vom 2.10.2009 hingewiesen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin eine Abänderung des vorgenannten Beschlusses schon - rückwirkend - ab dem 15.2.2009 begehrt. Zwar kommt eine Herabsetzung oder ein Wegfall einer Prozesskostenhilferatenzahlungsverpflichtung nicht erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem ein entsprechender Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO - hier am 25.8.2009 - eingeht; vielmehr ist eine Abänderung der Ratenzahlungsverpflichtung grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Zahlungsverpflichteten möglich. Hat die Partei allerdings die von ihr nach der abzuändernden Entscheidung zu erbringenden Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es im Umfang dieser Leistungsfähigkeit bei der Ratenzahlungsverpflichtung (vgl. OLG Saarbrücken vom 25.3.2009 - 6 WF 23/09 -, FamRZ 2009, 1616 m.w.N.).
Hiervon ausgehend benachteiligt der angefochtene Beschluss in der Fassung, die er durch die Teilabhilfe vom 13.7.2010 erfahren hat, die Antragstellerin nicht.
Dem Senatsbeschluss vom 9.7.2009 wurde - u.a. ausgehend von einem einzusetzenden Erwerbseinkommen der Antragstellerin von 787 EUR - ein einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin (§ 115 Abs. 2 ZPO) von rund 668 EUR zugrunde gelegt.
Soweit die Antragstellerin nunmehr Belastungen auf Zahnarztkosten i.H.v. monatlich 200 EUR ab Mai 2009 geltend macht, steht einer Berücksichtigung bereits weitgehend entgegen, dass die vorgelegten Zahnarztrechnungen vom 28.1.2008 (über 351,90 EUR), 28.2.2008 (über 521,73 EUR bzw. 67,84 EUR), 28.8.2008 (über 573,35 bzw. 136,22 EUR), vom ...