Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der Beweisgebühr bei Abstammungs- und Unterhaltsklage
Normenkette
GKG § 12; BRAGO § 8
Verfahrensgang
AG Homburg (Aktenzeichen 6 F 260/00) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem durch Urteil beendeten Rechtsstreit wegen Vaterschaftsfeststellung und Zahlung von Unterhalt i.H.d. Regelbeträge (§ 653 ZPO) hat der dem Beklagten im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die von ihm aus der Landeskasse beanspruchte Vergütung mit (10/10 Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühr, jew. nach dem vom FamG festgesetzten Streitwert von 8.876 DM: 420 DM × 3 = 1.260 DM + Auslagenpauschale: 40 DM = 1.300 DM + 16 % Mehrwertsteuer: 208 DM =) insgesamt 1.508 DM geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung auf 1.328,20 DM festgesetzt und hierbei die Auffassung vertreten, die Beweisgebühr sei lediglich nach dem Streitwert der Vaterschaftsfeststellung von 4.000 DM zu bemessen, weil nur über die Vaterschaft Beweis erhoben worden sei.
Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat, hat der Richter des AG durch den angefochtenen Beschluss angeordnet, dass dem Festsetzungsantrag in vollem Umfang zu entsprechen ist.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG in Saarbrücken, nach dessen Auffassung die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Beweisgebühr zutreffend aus dem Wert des Vaterschaftsfeststellungsantrags festgesetzt hat.
Der beigeordnete Rechtsanwalt bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
II. Die gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Frage, aus welchem Streitwert die Beweisgebühr bei einem – wie hier – verbundenen Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung der Regelbeträge zu bemessen ist, ist umstritten (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rz. 2615, m.w.N.).
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Beweisgebühr in diesen Fällen auch bei Beweiserhebung nur über die Abstammung nach dem entsprechend § 12 Abs. 3 GKG hier maßgebenden höheren Unterhaltsstreitwert zu bemessen ist (OLG Karlsruhe v. 21.2.1994 – 2 W 1/94, FamRZ 1995, 492, OLG Oldenburg, JurBüro 1992, 190; OLG Hamm, JurBüro 1985, 572; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rz. 2616; Mümmler, JurBüro 1994, 736 [737]; a.A.: OLG Bamberg, JurBüro 1990, 95; Lappe, Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahr 1992, NJW 1993, 1365 [1366]).
Zwar ist die Beweisgebühr nur nach dem Wert des Teiles des Streitgegenstandes zu berechnen, auf den sich die Beweisaufnahme bezogen hat (§§ 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO, 21 Abs. 1 GKG). Bei einem Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts in Höhe der Regelbeträge (§ 653 ZPO) stellt eine Beweisaufnahme zur Abstammung aber zugleich auch eine solche über die Tatbestandsvoraussetzungen des Unterhaltsanspruchs dar. Die Vaterschaftsfeststellung und die Zuerkennung des Unterhalts haben nämlich die gemeinsame Tatbestandsvoraussetzung der Verwandtschaft in gerader Linie (§§ 1601, 1592 BGB). Wer nicht Vater ist, schuldet auch keinen Unterhalt (OLG Karlsruhe v. 21.2.1994 – 2 W 1/94, FamRZ 1995, 492; OLG Oldenburg, JurBüro 1992, 190). Die Beweisaufnahme bezog sich somit notwendigerweise sowohl auf den Feststellungsantrag als auch auf das Unterhaltsbegehren.
Deshalb ist vorliegend die Beweisgebühr nach dem hier höheren Wert des Anspruchs auf Unterhalt zu bemessen (§ 12 Abs. 3 GKG), wie der Familienrichter zu Recht angenommen hat.
Der Kostenausspruch beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.
gez. Jochum, Cronberger, Neuerburg
Fundstellen
Haufe-Index 1109276 |
AGS 2002, 157 |
BRAGOreport 2003, 143 |
OLGR-KSZ 2002, 185 |
www.judicialis.de 2001 |