Verfahrensgang
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 4.3.2009 - Az.: 5 T 40/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger hat beim AG mit Klageschrift vom 10.4.2008 Anfechtungsklage nach § 46 WEG erhoben, gerichtet auf Ungültigerklärung des zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 12.3.2006 gefassten Beschlusses über die Jahresabrechnung 2007.
In der Sache hat er die zur Position " Heizung/Wasser/Abwasser " gehörende Position " Kaltwasser " beanstandet, die die Hausverwaltung nach Ablauf des Eichdatums des Zählers für die Wohnung des Klägers im Wege der Schätzung mit einem Betrag von 486,22 EUR (Bl. 39 d.A.) veranschlagt hatte. Das Volumen der Gesamtjahresabrechnung 2007 betrug 123.904,65 EUR, dasjenige der Einzelabrechnung zur Position " Heizung/Wasser/Abwasser " 51.884,96 EUR; der jeweilige Anteil des Klägers an der Gesamt- bzw. Einzelabrechnung betrug 3.186,32 EUR bzw. 1.348,92 EUR (Bl. 17 d.A.).
Am 13.11.2008 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich (Bl. 70 d.A.), mit dem sie sich - u.a. - über eine konkrete Abänderung der Position " Heizung/Wasser/Abwasser " der Einzelabrechnung 2007 einigten.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2008 (Bl. 75 d.A.) beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Streitwert auf 15.931,60 EUR (5 × 3.186,32 EUR) festzusetzen; der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte mit Schriftsatz vom 27.11.2008 (Bl. 80 d.A.) mit, dass hiergegen keine Bedenken bestünden.
Das AG hat hierauf den Streitwert mit Beschluss vom 24.8.2008 (Bl. 78 d.A.) auf 12.390,40 EUR festgesetzt. Dabei hat es 20 % des Gesamtvolumens der Jahresabrechnung 2007 zugrunde gelegt und gem. § 49a GKG mit 50 % in Ansatz gebracht.
Auf die - auf Herabsetzung des Streitwerts auf 526,68 EUR gerichtete - Beschwerde des Klägers (Bl. 81 d.A.) hat das LG den Streitwert mit Beschluss vom 4.3.2009 auf 2.431,10 EUR festgesetzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Beanstandung des Klägers sowohl hinsichtlich der Gesamtjahresabrechnung 2007 als auch hinsichtlich der Einzelabrechnungen dieses Jahres auf den mit 486,22 EUR veranschlagten Kaltwasserverbrauch beschränkt gewesen sei. Für die Streitwertfestsetzung sei deshalb allein das Interesse des Klägers auf Beseitigung dieser Kostenlast maßgebend. Im Übrigen führe die gebotene Auslegung des Klageantrags zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht die gesamte Aufhebung des angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlusses, sondern lediglich die Teilaufhebung - soweit der Beschluss den Kaltwasserverbrauch betroffen hat - begehrt habe. Ausgehend davon, dass im Falle des Erfolgs der Klage eine Neuverteilung des auf die fragliche Abrechnungsposition entfallenden Gesamtbetrags von 51.884,96 EUR notwendig geworden wäre, belaufe sich das Interesse der Beteiligten an der von dem Kläger begehrten Hauptsacheentscheidung auf 5.188,50 EUR (10 % von 51.884,96 EUR). Da jedoch gem. § 49a GKG der Streitwert das Fünffache des Wertes des Interesses des Klägers nicht überschreiten dürfe, sei der Streitwert lediglich auf 2.431,10 EUR (5 × 486,22 EUR) festzusetzen.
Gegen diesen ihnen am 9.3.2009 zugestellten (Bl. 113 d.A.) Beschluss richtet sich die - im angefochtenen Beschluss zugelassene - weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23.3.2009 (Bl. 116 d.A.), die eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 12.390,40 EUR begehren. Sie greifen die Auslegung des Klagebegehrens durch das LG an und sind der Auffassung, dass die Anfechtungsklage - gem. dem eindeutigen Wortlaut des Klageantrags - auch die Gesamtjahresabrechnung erfasst habe, so dass der Streitwertbemessung das Gesamtabrechnungsvolumen von 123.904,65 EUR zugrundezulegen sei. Ungeachtet dessen liege das Interesse des Klägers zumindest bei 5 × 3.186,32 EUR (anteilige Kosten des Klägers an der Einzeljahresabrechnung 2007). Selbst wenn man lediglich auf die streitgegenständliche Abrechnungsposition " Heizung/Wasser/Abwasser " abstellen wollte, sei das Interesse des Klägers mit 5 × 1.348,92 EUR zu bemessen, da es eine Einzelposition für den Kaltwasserverbrauch nun einmal nicht gebe.
Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II. Die durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte weitere Beschwerde ist gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und 6, § 66 Abs. 4 GKG nach Zulassung durch das LG statthaft, aber innerhalb der Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG bei demjenigen Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG). Ungeachtet dessen hat die weitere Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat den Streitwert zu Recht auf 2.431,10 EUR (5 × 486,22 EUR) festgesetzt.
Gemäß § ...