Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Fraulautern, … eingetragenen und auf Band …, zu übertragenden Grundbesitz
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 13.03.1997; Aktenzeichen 5 T 164/97) |
AG Saarlouis |
Tenor
1.
Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 13. März 1997 – 5 T 164/97 – und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Saarlouis vom 27.11.1996 werden aufgehoben.
2.
Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Saarlouis wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht deshalb abzulehnen, weil der Raum, in dem sich die Wasser- und Gasuhr befindet, sowie der Zugang zu diesem Raum, kein Gemeinschaftseigentum seien.
3.
Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 1) sind Eigentümer des im Grundbuch von Fraulautern, … eingetragenen, aus zwei Flutstücken bestehenden Grundbesitzes. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus, welches unterkellert ist. In einem Kellerraum befinden sich die Anschlüsse für die Versorgungsleitungen. An dieses Wohnhaus soll weiterer Wohnraum – ohne Kellerräume – angebaut werden.
In der Urkunde der Notarin … vom 7.11.1996 – UR Nr. … – haben die Antragsteller zu 1) die Vereinigung der Flurstücke beantragt und gemäß § 8 WEG die Teilung des Grundbesitzes in der Weise erklärt, daß …
- 1/2 Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Dachgeschoß, an den Räumen im Erd- und Dachgeschoß, an den Räumen im Kellergeschoß sowie an der Garage, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet, und
- 1/2 Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Dachgeschoß nebst Balkon, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet,
verbunden wird.
In derselben Urkunde wurde der 1/2 Miteigentumsanteil an der noch nicht hergestellten, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung von den Antragstellern zu 1) auf die Antragsteller zu 2) übertragen. In dieses Vertrages ist unter § 4 (Sondernutzungsrechte sowie weitere Nutzungsrechte) bestimmt:
Der Wasseranschluß sowie die Wasseruhr für die Wohnung Nr. 2 befinden sich im Keller der Wohnung Nr. 1. Der Eigentümer der Wohnung 2 ist berechtigt, den Wasseranschluß sowie die Wasseruhr dort zu belassen.
Weiterhin ist der Eigentümer der Wohnung Nr. 2 berechtigt, den Gasanschluß für die Wohnung Nr. 2 im Keller der Wohnung Nr. 1 installieren zu lassen.
Der Eigentümer der Wohnung Nr. 2 ist berechtigt, den Keller der Wohnung Nr. 1 zu betreten bzw. durch Dritte betreten zulassen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um an Wasseranschluß. Wasseruhr bzw. Gasanschluß Kontroll- und Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchführen zu lassen.
Mit Zwischenverfügung vom 27.11.1996 hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – Saarlouis unter anderem beanstandet, an dem Kellerraum, in dem sich der Wasser- und Gaszähler befinde, könne nicht Sondereigentum begründet werden. Denn Räume, in denen sich zentrale Versorgungseinrichtungen befänden, könnten nicht Gegenstand von Sondereigentum sein. Dies gelte auch für die Zuwege zu diesen Räumen. Auch diese Räume und die Zuwege ständen zwingend im Gemeinschaftseigentum.
Gegen diese Verfügung haben die Antragsteller eine auf diese Beanstandung beschränkte Erinnerung eingelegt Sie waren der Auffassung, ein Raum, in dem sich Versorgungsleitungen und -einrichtungen befänden, könne gleichwohl im Sondereigentum stehen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck diene, wie die darin befindlichen Leitungen und Einrichtungen. Leitungen verliefen im übrigen ohnehin durch das ganze Haus und durchquerten viele Räume, wobei sie teilweise unter Putz lägen. Auch dort müssen stets ein Zugang zum Zwecke von Reparaturen eröffnet sein. Im vorliegendem Fall befände sich in dem Kellerraum neben dem Leitungen lediglich die Wasseruhr. Dadurch werde die Nutzbarkeit als Abstellraum – anders als bei einer Heizungsanlage – nicht beeinträchtigt. Der Zugang aller Wohnungseigentümer zum Zwecke der Kontrolle und Reparatur sei durch die Teilungserklärung selbst abgesichert.
Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Saarlouis hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht Saarbrücken hat die als Beschwerde anzusehende Erinnerung mit Beschluß vom 13.3.1997 – 5 T 164/97 zurückgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt: Der beantragten Eintragung stehe § 5 Abs. 2 WEG entgegen. Versorgungsanschlüsse und -leitungen einschließlich der dazugehörigen Meß- und Sicherheitsapparaturen, die zur Versorgung aller Wohnungseigentumseinheiten bestimmt seien, ständen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Der Bundesgerichtshof (RPfleger 1991, 454) habe dies auch für Räume entschieden, in denen sich die genannten Einrichtungen befänden. Diese ständen im Gemeinschaftseigentum, wenn es erforderlich sei, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und Gefahren abzuwenden. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn für die Geräte ein ständiger Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand erforderlich sei, s...