Verfahrensgang
AG Hamburg (Aktenzeichen 266 F 18/04) |
Tenor
Zuständiges Gericht ist das AG - FamG - in Saarlouis.
Gründe
I. Das AG Hamburg beabsichtigt, das bei ihm geführte, am 22.1.2004 seitens des Kindesvaters eingeleitete Sorgerechtsverfahren 266 F 18/04 an das zur Übernahme bereite AG - FamG - Saarlouis abzugeben, da die Kindesmutter mit den beiden Kindern ihren ständigen Aufenthaltsort in den Zuständigkeitsbereich des AG Saarlouis verlegt hat. Bei dem AG - FamG - in Saarlouis ist - worauf das FamG Hamburg hinweist - unter dem Aktenzeichen 23 F 27/04 ein (von der Kindesmutter eingeleitetes) Sorgerechtsverfahren anhängig.
Der von dem FamG in Hamburg zur beabsichtigten Abgabe angehörte Kindesvater hat sein Einverständnis zu der Abgabe des Verfahrens unter Hinweis darauf verweigert, dass die Kindesmutter ohne seine Einwilligung die bisherige Heimatstadt der Familie - Hamburg - verlassen habe.
Das AG - FamG - Hamburg hat die Sache deshalb dem Saarländischen OLG zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 46 Abs. 2 FGG vorgelegt.
II. Gemäß § 46 Abs. 2 FGG ist das AG - FamG - in Saarlouis als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Der Senat ist zur Entscheidung berufen, da die FamG Hamburg und Saarlouis zwar über die Abgabe des Verfahrens an das FamG Saarlouis einig sind, der Kindesvater hingegen seine Zustimmung zur Abgabe verweigert (vgl. hierzu: Keidel/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 46, Rz. 33, 51, 52).
Für die beabsichtigte Abgabe des Verfahrens an das FamG in Saarlouis besteht in Anbetracht des Aufenthaltswechsels der Kindesmutter mit den beiden Kindern in den Bezirk jenes AG ein wichtiger Grund i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 FGG.
Nach Maßgabe dieser Bestimmung muss die Abgabe im Interesse des Kindeswohls geboten erscheinen. Hierbei ist nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, wobei zu erwägen ist, ob durch die Abgabe im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht. In diesem Zusammenhang kommt namentlich dem Umstand Bedeutung zu, dass - jedenfalls die nahezu 4-jährige Tochter I. - gem. § 50b anzuhören sein wird (vgl. BGH DAVorm 1992, 499 [507]; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.3.2003 - 9 UF 171/02 m.w.N.; Beschl. v. 23.3.2001 - 6 UF 11/01 m.w.N.), was vor dem wohnortnahen FamG in Saarlouis für das Kind schonender zu bewerkstelligen sein dürfte (vgl. hierzu Schneider in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 4. Aufl., III B, Rz. 33). Das in Rede stehende Sorgerechtsverfahren ist auch nicht etwa bereits so weit gediehen, dass es kurz vor seinem Abschluss stünde, was ggf. gegen die Zweckmäßigkeit einer Abgabe sprechen könnte (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.3.2003 - 9 WF 27/03, OLGReport Saarbrücken 2003, 287).
Im Übrigen hat das FamG in Saarlouis in dem dort seitens der Kindesmutter eingeleiteten isolierten Sorgerechtsverfahren 23 F 27/04 unter dem 4.2.2004 bereits eine Entscheidung getroffen und der Kindesmutter im Weg einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder übertragen.
Das FamG Saarlouis, an das abgegeben werden soll, ist ausweislich eines Aktenvermerks vorab gehört worden (vgl. hierzu OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 498 m.w.N.; BayObLG v. 1.7.1993 - 3Z AR 21/93, MDR 1993, 1086 = BayObLGReport 1993, 70 = FamRZ 1994, 178; a.A.: LG Ansbach v. 27.7.1993 - (Zust) 7/93, FamRZ 1994, 1188) und hat seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt.
Fundstellen
Haufe-Index 1168053 |
AnwBl 2005, 33 |
JWO-FamR 2004, 203 |