Normenkette
Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung Art. 4, 2
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 FH 1270/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG – FamG – in Saarbrücken vom 18.12.2001 – 1 FH 1270/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 383,47 EUR (125 DM × 6 = 750 DM).
Gründe
I. Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers.
In einer Urkunde des Stadtverbandes S. vom 29.1.1999 – UR: 64/99 – hat sich der Antragsgegner in Abänderung einer Urkunde des Stadtverbandes vom 8.12.1995 – AZ 1244/95 – verpflichtet, an den Antragsteller ab 1.1.1999 100 % des jeweiligen Regelbetrags der jeweils gültigen Altersstufe nach § 1 der RegelbetragsVO abzgl. des anteiligen Kindergeldes von – damals – 125 DM monatlich zu zahlen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit seinem am 22.12.2000 eingereichten, dem Antragsgegner am 4.7.2001 zugestellten Antrag auf Abänderung vorgenannten Titels gem. Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts (BGBl. I 2000, 1479) für die Zeit ab 1.1.2001 angetragen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das FamG den bestehenden Titel antragsgemäß abgeändert.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich dagegen wendet, dass das FamG dem Abänderungsbegehren des Antragstellers bereits für die Zeit ab 1.1.2002 stattgegeben hat, obwohl er hiervon erstmals mit Zustellung des Abänderungsantrags Ende Juni 2001 Kenntnis erlangt habe.
II. Die gem. § 655 Abs. 5 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Bei der vom Antragsgegner vorgebrachten Einwendung gegen den Zeitpunkt der Abänderung handelt es sich zwar um eine im vereinfachten Verfahren nach § 655 Abs. 5 S. 2, Abs. 3 ZPO zulässige Einwendung. Diese greift jedoch nicht durch.
Das FamG hat i.E. zu Recht die vom Antragsteller begehrte Abänderung schon ab 1.1.2001 vorgenommen.
Der Ansicht des Antragsgegners, eine Abänderung könne frühestens ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem er vom Abänderungsbegehren des Antragstellers Kenntnis erlangt habe, vermag der Senat nicht beizutreten. Denn nach Auffassung des Senats kommt es im hier gegebenen Abänderungsverfahren nach Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts, § 655 ZPO für die Bestimmung des Abänderungsbeginns nicht auf die Kenntnis des Unterhaltsschuldners vom Abänderungsbegehren an.
Dies folgt aus Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts. Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts stellt bezüglich des Abänderungsbeginns ggü. §§ 655 Abs. 6, 646 Abs. 1 Nr. 5 ZPO eine abschließende Spezialregelung dar (vgl. Knittel, JAmt 2001, 612 [613]). Anders als in Abänderungsverfahren, in denen § 655 ZPO unmittelbar Anwendung findet und in denen unzweifelhaft, soweit Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, Verzug des Unterhaltsschuldners erforderlich ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 655 Rz. 10), wird der Zeitpunkt, ab dem eine Abänderung des Titels möglich ist, im hier gegebenen Abänderungsverfahren, in dem § 655 ZPO erst über Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts zur Anwendung kommt, durch letztgenannte Regelung „autonom” bestimmt (Knittel, JAmt 2001, 612 [613]; Graba, NJW 2001, 249 [256]; a.A. OLG Braunschweig JAmt 2001, 612). Nach Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts ist die Abänderung nämlich ab Antragstellung zulässig, ohne dass es auf einen Verzug des Schuldners ankommt (vgl. Knittel, JAmt 2001, 612 [613]; a.A. OLG Braunschweig JAmt 2001, 612). Hierbei ist auf den Eingang des Antrags bei Gericht abzustellen, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass mit Antragstellung „Antragszustellung” gemeint ist und eine derartige Auslegung auch der Gesetzesintention zuwiderlaufen würde (vgl. Knittel, JAmt 2001, 612 [613]; Graba, NJW 2001, 249 [256]).
Nach alldem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Dr. Kockler Sandhöfer Cronberger
Fundstellen