Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 18.05.2010; Aktenzeichen 10 X (B) 144/09)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Vormundschaftsgericht - in Saarbrücken vom 18.5.2010 - 10 X (B) 144/09 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des AG - Betreuungs- und Familiengericht - in Saarbrücken vom 23.6.2010 - 10 X (B) 144/09 - teilweise abgeändert und dem Antragsgegner mit Wirkung vom 26.2.2010 Rechtsanwalt A., S., beigeordnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige "Beschwerde" des Antragsgegners hat Erfolg und führt zur Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren.

Das AG hat die Anforderungen überspannt, die § 78 Abs. 2 FamFG an die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage stellt, um die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheinen zu lassen. Ausgehend von den vom BGH hierzu aufgestellten Grundsätzen (FamRZ 2010, 1427), denen der Senat folgt, ist vorliegend davon auszugehen, dass ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Antragsgegners vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dass es sich bei der Frage, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Haushaltsaufnahme in § 64 Abs. 2 S. 1 EStG auszulegen ist, um eine schwierige Rechtsfrage handelt, deren Behandlung bereits für Rechtskundige mit erheblichen Problemen verbunden ist, zeigt nicht zuletzt der erstinstanzliche Verfahrensgang eindrücklich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2678668

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