Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB hat zu erfolgen, wenn die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 HGB zumindest ernsthaft in Betracht kommt.
2. Eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB liegt nicht vor, wenn eine Handelsgesellschaft vereinbarungsgemäß beabsichtigt, den Namen einer anderen, bislang unter dieser Firma am Markt tätigen Handelsgesellschaft "ähnlich einer Marke" im Rechtsverkehr weiterzuverwenden.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen HRB 4374) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Registergericht - vom 3. August 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 11. April 2017 hat die Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister Folgendes angemeldet (Bl. 145 d.A.):
Die E. Sch., Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in S. hat von P. E. GmbH mit dem Sitz in H. umfangreiche Vermögenswerte erworben. Hierbei wurde vereinbart, dass E. Sch., Gesellschaft mit beschränkter Haftung berechtigt ist, den Namen "P. E." im Rechtsverkehr zu verwenden.
Rein vorsorglich wird zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Haftung der E. Sch., Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in S. für die im Betrieb des Geschäfts der P. E. GmbH mit dem Sitz in H. begründeten Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist.
Auf Nachfrage des Amtsgerichts zu den Hintergründen ihres Anliegens hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten ausgeführt, aus ihrer Sicht sei nicht davon auszugehen, dass die P. E. GmbH mittelfristig noch als werbende Gesellschaft tätig bleibe. Da sie aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung den Namen "P. E." im Rechtsverkehr führen werde, auch unter Verwendung der bisherigen wesentlichen Produktionsmittel der P. E. GmbH voraussichtlich auch bisherige Kunden beliefern und mit bisherigen Vertragspartnern dieser Gesellschaft kontrahieren werde, sei es durchaus wahrscheinlich, dass ihr ohne die beantragte Eintragung eine Haftung aus § 25 Abs.1 HGB drohe (Bl. 148 f. d.A.).
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3. August 2017 (Bl. 153 f. d.A.) die beantragte Eintragung abgelehnt. Zu Begründung hat es ausgeführt, dass es sich vorliegend nicht um einen Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB, sondern um die bloße Verwendung des Namens der P. E. GmbH im Rechtsverkehr handele und daher die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs.2 HGB nicht in Betracht komme.
Gegen den ihr am 9. August 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die im Original am 30. August 2017 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Anliegen auf Eintragung eines Haftungsausschlusses weiter verfolgt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 162 ff. d.A.)
II. Die nach den §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Senat ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass die beantragte Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt.
1. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB hat zu erfolgen, wenn sich anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ergibt, dass die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 HGB zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Grund hierfür ist, dass Erwerber davor geschützt werden müssen, dass das Registergericht die Eintragungsfähigkeit des Haftungsausschlusses verneint, das Prozessgericht auf Klage eines Gläubigers die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB indes bejaht (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1999, 396; OLG Düsseldorf, MDR 2011, 924; OLG Zweibrücken, NZG 2013, 1235; Burgard, in: Staub, HGB Großkommentar 5. Aufl., § 25 Rn. 131).
a) Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, (auch) für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, MDR 2012, 1176). Der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 HGB ist mithin unter den folgenden drei Voraussetzungen gegeben: Das Geschäft muss unter Lebenden erworben sein; es muss also ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden haben. Sodann muss der neue Inhaber das Geschäft weiterführen. Schließlich muss er auch die Firma fortführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der Kern d...