Verfahrensgang
AG Saarlouis (Aktenzeichen 20 F 257/98) |
Tenor
I. Das Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis wird angewiesen, dem Verfahren 20 F 257/98 Fortgang zu geben.
II. Kosten aus Anlass des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Mit einer am 17. Dezember 1998 eingegangenen Beschwerde rügt die Kindesmutter den Nichtfortgang eines von ihr am 7. August 1998 eingeleiteten Verfahrens betreffend Sorge- und Umgangsrecht. Das Familiengericht hat der Beschwerde mit dem Hinweis, dass bislang keine beschwerdefähige Entscheidung vorliege, nicht abgeholfen und hat die Sache dem Senat vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, da die Verfahrensgegenstände seit dem 1. Juli 1998 Familiensachen sind (§ 23 b Abs. 1 Nr. 2, 3 GVG; §§ 1696, 1666, 1684 BGB).
Unbeschadet des Umstandes, dass bislang eine anfechtbare Entscheidung des Familiengerichts noch nicht vorliegt, ist die eingelegte Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf statthaft, weil nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin Veranlassung zu der Annahme besteht, dass ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 18. April 1997 – 8 W 279/96-29, OLGR Saarbrücken 1997, 173 = MDR 1997, 1062 = NJW-RR 1998, 1531 m.w.N.; zustimmend – mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG ≪NJW 1997, 2811≫ und des EGMR ≪NJW 1997, 2809≫ –: Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567, Rz. 21 b; ablehnend: Musielak/Ball, ZPO, § 567, Rz. 11).
Die Untätigkeitsbeschwerde der Kindesmutter vom 15. Dezember 1998 ist auch begründet, weil davon auszugehen ist, dass es zu einem einer Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand gekommen ist.
Mit Beschluss vom 10. Juli 1996 hatte das seinerzeit zuständige Vormundschaftsgericht in Saarlouis der Kindesmutter gemäß § 1666 BGB die Personensorge für das am 31. Oktober 1995 geborene Kind E. J. B. entzogen und dem Kreisjugendamt Saarlouis als Pfleger übertragen (2 VIII 488/95). Mit Beschluss vom 25. Juli 1996 war der Kindesmutter in demselben Verfahren im Wege einstweiliger Anordnung ein 14-tägiges Umgangsrecht in Anwesenheit einer Aufsichtsperson eingeräumt worden. Beschwerden, welche sowohl die Kindesmutter als auch das Kreisjugendamt gegen die getroffenen Anordnungen eingelegt hatten, waren gegenüber der seinerzeit zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts zurückgenommen worden.
Mit einem an das Vormundschaftsgericht gerichteten, dort am 12. August 1998 eingegangenen, zuständigkeitshalber an das Familiengericht weitergeleiteten und dort unter dem Aktenzeichen 20 F 257/98 geführten Antrag vom 7. August 1998 begehrt die – zwischenzeitlich mit einem anderen Mann als dem Kindesvater verheiratete – Kindesmutter die Aufhebung der mit Beschluss vom 9. November 1995 angeordneten Pflegschaft sowie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Hilfsweise beantragt sie, den Beschluss vom 25. Juli 1996 dahin abzuändern, dass das Umgangsrecht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson ausgeübt werden kann, und dass dem Kreisjugendamt aufgegeben wird, einen Plan vorzulegen, aus welchem die Rückführung des Kindes in ihren Haushalt hervorgehen soll.
Unter dem 21. August 1998 verfügte der Familienrichter die Durchschrift des Antrags dem Kreisjugendamt zur Stellungnahme zuzuleiten und notierte eine Wiedervorlagefrist von sechs Wochen. Mit Schriftsatz vom 28. September 1998 – bei Gericht eingegangen am 30. September 1998 – bat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter um Terminsanberaumung. Unter dem 23. Oktober 1998 verfügte der Familienrichter eine Sachstandsanfrage bei dem Kreisjugendamt und notierte eine Wiedervorlagefrist von zwei Wochen. Unter dem 23. November 1998 verfügte der Familienrichter eine erneute Sachstandsanfrage bei dem Kreisjugendamt und notierte eine Wiedervorlagefrist von drei Wochen. Ein privates Schreiben der Kindesmutter vom 27. Oktober 1998 an den Vorsitzenden der 5. Zivilkammer, in welchem diese ihr Anliegen um Rückführung des Kindes in ihren Haushalt zum Ausdruck bringt, wurde an das Familiengericht in Saarlouis weitergeleitet, dort zunächst unter dem Aktenzeichen 20 F 436/98 So eingetragen und am 16. Dezember 1998 mit dem Verfahren 20 F 257/98 verbunden.
Dem am 12. August 1998 eingeleiteten Verfahren ist bislang der gebotene Fortgang nicht gegeben worden.
Der Senat verkennt nicht, dass der faktisch eingetretene Verfahrensstillstand entscheidend darauf beruht, dass das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt den wiederholten Bitten des Familiengerichts um Stellungnahme zu den Anträgen nicht nachgekommen ist, wie dieses auch die ihm vom erkennenden Senat eingeräumte Gelegenheit, zur Beschwerde der Kindesmutter Stellung zu nehmen, ungenutzt hat verstreichen lassen. Die in diesem Zusammenhang von der Kindesmutter geäußerte Befürchtung, das Kreisjugendamt wolle „Fakten schaffen”, welche ihre Rechtsposition später...