Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 22.07.2003; Aktenzeichen 22 F 318/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die am Januar 1989 geborene Beklagte zu 1) und der am März 1993 geborene Beklagte zu 2) sind aus der durch Urteil des AG - FamG - in Saarlouis vom 9.1.2003 - 22 F 276/01 - rechtskräftig geschiedenen Ehe ihrer gesetzlichen Vertreterin und des Klägers hervorgegangen. Beide Beklagten leben im Haushalt ihrer Mutter, die sie versorgt und betreut.
Der 1961 geborene, heute 42 Jahre alte Kläger hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bauzeichner, jedoch nie in diesem Beruf gearbeitet. Sein Studium als Bauingenieur hat er zu Gunsten einer selbständigen Tätigkeit abgebrochen. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma "W. P.-E.-R. von Fensterfabrikationsbetrieben GmbH", die im Dezember 2002 Insolvenzantrag gestellt hat. Seither ist kein Geschäftsführergehalt mehr ausgezahlt worden. Mit Beschluss des AG in Saarbrücken vom 6.1.2003 - 59 IN 338/02 - ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Im März 2003 hat der Kläger mit einem Partner eine neue Firma mit im Wesentlichen gleichem Geschäftsgegenstand gegründet, die auf Grund der bisherigen Geschäftsergebnisse nicht in der Lage war, ein Geschäftsführergehalt auszuzahlen. Seit Mai 2003 ist der Kläger zudem als Handelsvertreter für die Firma GmbH tätig und hat Provisionen i.H.v. 597,22 Euro im Mai bzw. 650,23 Euro im Juni 2003 verdient.
Auf Grund einer im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidung des AG - FamG - in Saarlouis vom 20.6.2001 - 22 F 276/01 EA I - hat der Kläger u.a. ab Juli 2001 monatlichen Unterhalt für die Beklagte zu 1) i.H.v. 510 DM und für den Beklagte zu 2) i.H.v. 431 DM zu zahlen.
Mit seiner im Juli 2003 eingegangenen Klage, für die er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe bittet, erstrebt der Kläger die Feststellung, dass er mit Wirkung ab 20.2.2003 keinen Kindesunterhalt mehr zu zahlen hat.
Die Beklagten haben erstinstanzlich um Zurückweisung des Prozesskostenhilfe-Gesuchs gebeten. Mit einer im Oktober 2003 eingereichten, noch nicht zugestellten Klage nehmen sie den Kläger vor dem AG - FamG - in Saarlouis - 22 F 432/03 UK - auf Unterhaltszahlungen ab September 2003 in Anspruch.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde, der das FamG nicht abgeholfen hat, verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Gesuch weiter.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das FamG dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) verweigert. Denn die - zulässige - negative Feststellungsklage wird jedenfalls beim derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Der Kläger hat nicht dargetan, dass er in rechtserheblicher Weise außer Stande ist, den titulierten Kindesunterhalt zu zahlen. Ob und inwieweit ein Unterhaltspflichtiger leistungsfähig ist, wird nämlich nicht allein durch sein tatsächliches Einkommen und Vermögen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit (BGH v. 26.9.1984 - IVb ZR 17/83, MDR 1985, 303 = FamRZ 1985, 158 [159]). Er ist verpflichtet, seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und den Arbeitsmarktverhältnissen so gut wie möglich einzusetzen und muss sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (BGH v. 26.9.1984 - IVb ZR 17/83, MDR 1985, 303 = FamRZ 1985, 158 [159]; v. 21.4.1982 - IVb ZR 696/80, MDR 1982, 1003 = FamRZ 1982, 792 [794]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 6.3.2003 - 6 UF 98/02). Die Zurechnung fiktiver Einkünfte kommt immer dann in Betracht, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist (BGH FamRZ 1999, 833 [844]; v. 26.9.1984 - IVb ZR 17/83, MDR 1985, 303 = FamRZ 1985, 158 [159]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 6.3.2003 - 6 UF 98/02). So liegt der Fall hier, wie das FamG zu Recht angenommen hat und auch nicht durch erhebliches Beschwerdevorbringen in Frage gestellt wird.
Der ggü. den minderjährigen unverheirateten Beklagten nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtige Kläger hat seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen und muss alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 6.3.2003 - 6 UF 98/02; Beschl. v. 22.10.2001 - 6 UF 1/01 [PKH]; OLG Zweibrücken v. 9.4.1998 - 2 UF 145/97, OLGReport Zweibrücken 1998, 426 = FamRZ 1999, 881; OLG Hamm FamRZ 1998, 892). Das bedeutet, dass die berufliche Dispositionsmöglichkeit und freie Entfaltung der Persönlichkeit weitgehend hinter der Elternverantwortung zurücktritt und der Unterhaltspflichtige unter Umständen auch...