Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 8. Juli 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch von K., Blatt X, ist in Abteilung II unter der lfd. Nummer 4 für das in Abteilung I, lfd. Nr. 1 als Eigentum der Beteiligten zu 1) eingetragene Grundstück die nachfolgende Belastung eingetragen:
"Rückauflassungsvormerkung, befristet, für P. M. K. geb. B., geb. am 28. November 1969, wohnhaft in K.; Vorrangsvorbehalt: Grundpfandrechte bis 115.000,- Euro, bis 20 Prozent Zinsen jährlich; bis 10 Prozent Nebenleistungen einmalig; mehrmalig ausnutzbar; gemäß Bewilligung vom 23. März 2020 (URNr. 126, Notarin M. W.)"; eingetragen am 27. Oktober 2020.
Bei der gesicherten Forderung handelt es sich um eine - so bezeichnete -Rückkaufoption in der Form eines aufschiebend bedingten Kaufvertrages, die die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 3) nach dem Erwerb des Grundstücks (vgl. die - weitere - notarielle Urkunde vom 23. März 2020, UR 125/2020 der Notarin M. W.) eingeräumt hatte. In der vom Eintragungsvermerk in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (Seite 4 der notariellen Urkunde vom 23. März 2020, UR 126/2020) heißt es zum Inhalt der Belastung:
"Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruches des Optionsberechtigten wird bewilligt und beantragt die Eintragung einer bis zum 23. April 2021 befristeten Eigentumsvormerkung gem. § 883 BGB im Grundbuch. Vorbehalten bleibt das Recht des Grundstückseigentümers, im Rang vor dieser Vormerkung Grundpfandrechte bis zu 115.500,- Euro nebst Zinsen bis zu 20 Prozent jährlich ab Eintragung und Nebenleistungen bis zu 10 Prozent aus dem Nominalbetrag der Grundschuld eintragen zu lassen, auch mehrfach oder in Teilbeträgen. Die Eintragung des Rangvorbehalts wird bewilligt und beantragt.
Die Vertragsschließenden bevollmächtigten bereits jetzt, nach Ablauf der o.g. Frist zur Ausübung der Rückkaufoption und Weisung des Käufers, die amtierende Notarin mit Eigenurkunde den Antrag auf Löschung der eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung des Verkäufers zu stellen und die Bewilligung im Namen des Verkäufers zu erklären.
Dem entsprechenden Auftrag seitens des Käufers soll die Notarin jedoch nur Folge leisten, sofern der Käufer an Eides statt versichert, dass die Rückkaufoption seitens des Verkäufers nicht oder nicht fristgerecht ausgeübt wurde. Vor Stellung des Löschungsantrages hat die Notarin den Verkäufer über die beabsichtigte Löschung der Eigentumsübertragungsvormerkung schriftlich an die zuletzt bekannte Anschrift zu unterrichten. Nach Ablauf einer Frist von vier Wochen ist der Antrag dem Grundbuchamt vorzulegen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Schreibens an den Verkäufer."
Mit notarieller Urkunde vom 19. Mai 2021 (UR Nr. 286/2021 derselben Notarin) veräußerte die Beteiligte zu 1) den vorstehenden Grundbesitz an die Beteiligte zu 2). Mit Schreiben der Urkundsnotarin vom 20. Mai 2021 beantragte diese sodann unter Hinweis auf § 15 GBO u.a. die Löschung der in Abt. II Nr. 4 eingetragenen Vormerkung, wobei sie - entsprechend einer in dieser Urkunde insoweit verkürzten Wiedergabe des Grundbuchinhaltes - die Auffassung vertrat, diese sei wegen Befristung mit Ablauf des 23. April 2021 gegenstandslos geworden.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. Juli 2021 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - im Anschluss an einen gleichlautenden, erfolglos gebliebenen Hinweis - darauf aufmerksam gemacht, dass zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung die Vorlage einer Löschungsbewilligung notwendig sei, die binnen sechs Wochen in der Form des § 29 GBO vorzulegen sei. Aus der notariellen Urkunde Nr. 126/2020 folge, dass die Urkundsnotarin bevollmächtigt sei, nach Fristablauf und auf Weisung des Käufers die Löschung der Vormerkung zu beantragen und zu bewilligen. Eine Löschung allein aufgrund Zeitablaufes sei angesichts dessen nicht möglich. Hiergegen richtet sich die am 5. August 2021 eingereichte Beschwerde der Beteiligten, die die Ansicht vertreten, dass das eingetragene Recht (ergänze: "nur") einer Befristung unterliege und daher nach Fristablauf im Wege der Grundbuchberichtigung zu löschen sei, und der das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. September 2021 nicht abgeholfen hat.
Der Senat hat das Grundbuch mit Stand der letzten Änderung vom 27. Oktober 2020 am 10. September 2021 eingesehen.
II. Die - erkennbar - namens der Beteiligten zu 1) und zu 2) durch ihre Verfahrensbevollmächtigte (§ 15 GBO) eingelegte, gemäß §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die begehrte Löschung der in Abteilung II lfd. Nr. 4 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung vollkommen zu Recht von der Vorlage einer Löschungsbewilligung (§§ 19, 29 GBO) abhängig gemacht, weil dies bei sachgerechter Auslegung der vom Eintragungsvermerk in Bezug genommenen Bewilligung in der notari...