Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 06.07.2011; Aktenzeichen 6 F 37/11 SO) |
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der von ihm versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Wendel vom 6.7.2011 - 6 F 37/11 SO - gewährt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Wendel vom 6.7.2011 - 6 F 37/11 SO - wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
5. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 14.9.2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt Klicker, Illingen, bewilligt.
Gründe
I. Aus der Ehe des Vaters und der Mutter, beide Deutsche, ist am 13.5.2003 die verfahrensbetroffene Tochter hervorgegangen, die seit der Trennung ihrer Eltern am 4.2.2008 bei der Mutter lebt. Das Scheidungsverfahren ist seit Februar 2009 unter der Geschäftsnummer 6 F 33/09 S - seit November 2009 auch die Folgesache nachehelicher Unterhalt - beim Familiengericht anhängig. Vor diesem streiten die Eltern seit dem Jahr ihrer Trennung auch um Trennungsunterhalt sowie das Sorgerecht für und das väterliche Umgangsrecht mit, nachdem die Mutter dem Vater seit 2008 nur sporadisch Umgang mit gewährt, wobei sich die Mutter insoweit auf einen entgegenstehenden Willen beruft.
Im Sorgerechtsverfahren 6 F 104/08 SO, zu dem die Umgangsrechtsverfahren 6 F 171/08 UG samt EA Nr. I und II, 6 F 189/09 UG hinzuverbunden worden waren, holte das Familiengericht ein - am 14.9.2009 erstattetes - schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. - das in Bezug genommen wird - zu der Frage ein, ob der Wechsel zum Vater ihrem Wohl am Besten entspricht. Das Verfahren mündete am 23.11.2009 in einem eine vorangegangene Umgangsregelung des Familiengerichts vom 5.5.2008 - 6 F 27/08 SO - abändernden Umgangsvergleich, dem zufolge der Vater mit Lisa-Marie - zuletzt - ab März 2010 in jeder ungeraden Kalenderwoche alle 14 Tage von samstags 9.00 Uhr bis sonntags 19.00 Uhr Umgang pflegen durfte. Übergabemodalitäten wurde nicht festgelegt. Im Übrigen wurden das Sorge- und die Umgangsrechtsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nachdem auch das neu festgelegte Umgangsrecht in der Folgezeit praktisch nicht umgesetzt worden war, ordnete das Familiengericht mit Beschl. v. 13.9.2010 - 6 F 106/10 UG - für die Dauer von sechs Monaten Umgangspflegschaft - wohl zur Durchsetzung des Umgangsvergleichs vom 23.11.2009 - an und bestellte die Dipl.-Pädagogin zur Umgangspflegerin. Deren Tätigkeit endete, ohne dass ein Umgang stattgefunden hatte.
Im vorliegenden Verfahren - das bis zu seiner Abtrennung vom Scheidungs-verbundverfahren 6 F 33/09 S am 8.3.2011 als dortige Folgesache und sodann als selbständige Familiensache geführt worden ist - hat der Vater mit am 27.12.2010 eingegangenem Schriftsatz die Übertragung der Alleinsorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für auf sich begehrt. Die Mutter hat gegenläufigen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge für gestellt. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben sich gegen eine Veränderung des Lebensmittelpunktes ausgesprochen, das Jugendamt hat außerdem eine Aussetzung des väterlichen Umgangsrechts angeregt.
Nach persönlicher Anhörung, der Eltern und der vormaligen Umgangspflegerin - die beide Eltern in der Verantwortung für das Scheitern des Umgangs gesehen und ebenfalls für eine Aussetzung des Umgangsrechts des Vaters plädiert hat - hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 6.7.2011, auf den Bezug genommen wird, der Mutter die Alleinsorge für übertragen.
Gegen diesen dem Vater am 14.7.2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 12.8.2011 beim Senat und - nach von diesem veranlasster Weiterleitung - am 18.8.2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angegangenen Beschlusses erstrebt und hilfweise seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Auf Hinweis des Senats auf die versäumte Beschwerdefrist hat der Vater mit Schriftsatz vom 2.9.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Mutter stellt die Gewährung von Wiedereinsetzung in das Ermessen des Senats, bittet um Zurückweisung der Beschwerde und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Trotz Zustellung der Beschwerdeschrift und Aufforderung zur Stellungnahme haben sich zweitinstanzlich weder der Verfahrensbeistand noch das Jugendamt geäußert.
Dem Senat haben die Akten 6 F 84/08 UG, 6 F 104/08 SO, 6 F 33/09 S und UE sowie 6 F 76/08 UEUK des Familiengerichts vorgelegen.
Im letzteren Verfahren, in dem der Vater die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Mutter wegen Umgangsboykotts einwendet, hat das Familiengericht im Termin vom 7.12.2009 die Zeugin Friedrich vernommen. Diese hat im Wesentlichen bekundet, die Mutter habe ihr gesagt, sie wisse aus der er...