Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Anwendung von § 148 ZPO (analog) auf das obligatorische Güteverfahren.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gem. §§ 252, 148 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Sie ist begründet, weil die Voraussetzungen, unter denen die Vorschrift des § 148 ZPO (analog) Anwendung findet, entgegen der Auffassung des LG, das sich in seinem Nichtabhilfebeschluss in keiner Weise mit den von der Beschwerde vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt hat, nicht vorliegen, was der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts unterfällt (vgl. BGH, MDR 2006, 704, m.w.N.).
Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei einem obligatorischen Güteverfahren nicht um ein Verfahren vor einem (anderen als dem erkennenden) Gericht handelt. Zwar kann ein anderes Gericht im Sinne dieser Vorschrift jedes beliebige staatliche Gericht, auch eines anderen Rechtswegs, ein Schiedsgericht oder auch ein supranationales (EuGH, EGMR, vgl. Rz. 5) oder ausländisches Gericht sein (Stadler in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 148 Rz. 6; Wendtland in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.7.2013, § 148 Rz. 10). Ein Schiedsmann, der bereits nach dem Regelungsgehalt der Saarländischen Schlichtungsordnung (vom 6.9.1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.4.2001, ABl. S. 974, ber. S. 1313, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.11.2008, ABl. 1930). bzw. des Saarländischen Landesschlichtungsgesetzes (Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5.2.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.1.2011, ABl. I S. 64) einem Schiedsgericht nicht gleichsteht, unterfällt indes nicht dem Regelungsgehalt des § 148 ZPO. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung scheitert aber auch aus anderen Gründen.
Einer Aussetzung steht der Umstand entgegen, dass das vorgeschaltete obligatorische Schlichtungsverfahren (zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen über eine obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung: BVerfG NJW-RR 2007, 1073) durchgeführt ist und der Schiedsmann über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs eine Bescheinigung ausgestellt hat. Die Frage, ob bzw. welche Streitpunkte - im Falle einer Anspruchshäufung sind die Prozessvoraussetzungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen - von dem Schlichtungsverfahren erfasst sind und insoweit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, unterliegt nach dem durchgeführten Schlichtungsverfahren ausschließlich der Prüfung und Entscheidung im Klageverfahren (vgl. BGH, VersR 2010, 1444; BGH, NJW-RR 2009, 1239, sowie BGH NJW-RR 2005, 501).
Bei der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 15a EGZPO i.V.m. § 37a SaarlAGJusG, das dann zu erfolgen hat, wenn die Rechtssache der Parteien Ansprüche wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte betrifft, handelt es sich um eine besondere Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 161, 145, 149; 2. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Urt. v. 16.10.2013 - 2 U 42/13, m.w.N.; 8. OLG Saarbrücken des Saarländischen OLG, NJW 2007, 1292, 1293; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 532 Rz. 2; EGZPO § 15a, Rz. 25). Durch den Wortlaut wird zum Ausdruck gebracht, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht nur besondere Prozessvoraussetzung sein soll, die (erst) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss, sondern dass schon die Erhebung der Klage nur dann zulässig ist, wenn das Schlichtungsverfahren bereits durchgeführt wurde. Die Erhebung der Klage erfolgt nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift. Das Schlichtungsverfahren muss also vor diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden habe (BGH, a.a.O.). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. In dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom 4.5.1999 heißt es zu § 15a EGZPO (BT-Drucks. 14/980, 6): "Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muss der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Eine ohne diesen Versuch erhobene Klage ist unzulässig. Nach Abs. 1 Satz 2 muss der Kläger die von einer Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einreichen. Hat dieser Versuch vor Einreichung der Klage stattgefunden, so kann die Bescheinigung bis zur Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Klage nachgereicht werden. Dagegen kann - wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig ergibt - der Einigungsversuch selbst nicht nachgeholt werden." Aber auch Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens, nämlich neben einer Entlastung der Justiz zu erreichen, dass Konflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden können, gebietet es, die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart auszulegen, dass die Rechtssuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen v...