Normenkette
BGB § 1779 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 20.03.2014; Aktenzeichen 2 F 128/13 SO) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 20.3.2014 - 2 F 128/13 SO - teilweise abgeändert und - statt des Jugendamts des Regionalverbandes pp. beteiligten Kindes ausgewählt.
2. Kosten beider Rechtszüge werden nicht erhoben; die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Aus der Beziehung der weiteren Beteiligte zu 1. (Mutter) und des weiteren Beteiligten zu 2. (Vater) ging am 28.5.2012 der Beteiligte Sohn D. J. hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft kurz nach der Geburt an. Beide Eltern heirateten einander am 7.11.2012.
Das Jugendamt vollzog am 18.3.2013 die Inobhutnahme D., nachdem eine Kinderklinik bei ihm eine Schädelfraktur samt zwei Hämatomen unter der Schädeldecke festgestellt hatte, was auf eine massive Gewalteinwirkung hinweise.
Durch einstweilige Anordnung vom 18.3.2013 entzog das AG - Familiengericht - in Saarbrücken - 2 F 99/13 EASO - den Eltern vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung der Minderjährigenhilfen nach dem SGB VIII für D. und übertrug diese Sorgeteilbereiche dem Jugendamt des Regionalverbandes pp. (Jugendamt) als Pfleger. Nach Eingang u.a. des rechtsmedizinischen Gutachtens der Rechtsmedizinischen Abteilung am Klinikum S. - Dr. B. - vom 28.3.2013, das in Bezug genommen wird, wurde im Anhörungstermin vom 10.4.2013 Einigkeit hergestellt, dass es bei der einstweiligen Anordnung bewenden solle und die weitere Perspektive in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden solle.
Im daraufhin eingeleiteten, vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht die Eltern und das Jugendamt beteiligt, dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeholt, das unter dem 7.8.2013 erstattet worden ist und in dem der Sachverständige eine Erziehungsfähigkeit der Eltern u.a. wegen polyvalenter Suchtmittelabhängigkeit verneint hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.
Das Familiengericht hat den Eltern im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 11.9.2013, auf dessen Niederschrift Bezug genommen wird, die Möglichkeit eröffnet, binnen drei Monaten einen Therapieplatz für sich zu finden; danach sollte geprüft werden, ob das Kind mit in die Therapieeinrichtung wechseln könne.
Nachdem die Eltern in der Folge diesbezüglich nicht ansatzweise zielführende Anstrengungen unternommen haben, hat das Familiengericht auf den Anhörungstermin vom 7.3.2014, zu dem die Eltern trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind, durch den angefochtenen Beschluss vom 20.3.2014, auf den Bezug genommen wird, den Eltern die elterliche Sorge entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt als Vormund ausgewählt.
Mit ihrer Beschwerde greift die Mutter den Sorgerechtsentzug und die Anordnung von Vormundschaft nicht an, erstrebt aber, dass statt des Jugendamtes ihre Mutter (Frau S. Sch., fortan: Großmutter) zum Vormund bestimmt wird.
Der Senat hat in der mündlichen Erörterung die Eltern, den Amtsvormund, die Verfahrensbeiständin, die Großmutter und die Pflegemutter persönlich angehört. Im Termin waren außerdem der Ehemann der Großmutter -D. s Großvater mütterlicherseits - und der Sachbearbeiter des Jugendamts anwesend. Alle anwesenden Beteiligten haben zuletzt das Beschwerdeziel der Mutter unterstützt.
Der Senat hat die Akten 2 F 99/13 EASO zum Gegenstand der mündlichen Erörterung gemacht.
II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter hat Erfolg und führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Bestimmung der Großmutter zum Vormund des Kindes.
Den Sorgerechtsentzug und die Anordnung der Vormundschaft beanstandet die Mutter nicht; gegen sie bestehen im Lichte der hierzu geltenden verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäbe (s. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.10.2013 - 6 UF 160/13 -, ZKJ 2014, 114 m. z. w. N.) auch keine Rechtsbedenken.
Mit Erfolg rügt die Mutter hingegen, dass das Familiengericht - unter bloßem Verweis auf die vorangegangene Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger im einstweiligen Anordnungsverfahren - das Jugendamt als Amtsvormund ausgewählt und nicht stattdessen die Großmutter zum Vormund bestimmt hat.
Das Jugendamt kann erst dann nach § 1791b BGB als Amtsvormund ausgewählt werden, wenn ein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund nicht gefunden werden kann. Von letzterem ist vorliegend nicht auszugehen.
Die Großmutter ist vorliegend allerdings nicht schon deshalb als Vormund zu bestimmen, weil sie von den Eltern benannt worden ist. Das in §§ 1776, 1777 BGB geregelte Benennungsrecht der Eltern ist auf die Fälle beschränkt, in denen die elterliche Sorge durch den Tod des Sorgerechtsinhabers endet (BGH FamRZ 2013, 1380; OLG Brandenburg ZKJ 2012, 312).
Die Eltern haben allerdings ein ...