Verfahrensgang
AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 25.08.2009; Aktenzeichen 13 F 417/08 UE) |
Tenor
1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 25.8.2009 - 13 F 417/08 UE - aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 13.2.2009 für das vorliegende Trennungsunterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin, beigeordnet. Das Verfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich vom 9.7.2009 beendet. Im Hinblick darauf, dass sich der Beklagte in einem am gleichen Tag in der Parallelsache Güterrecht geschlossenen Vergleich verpflichtet hat, an die Klägerin 20.000 EUR zu zahlen, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem LG vorgelegt, das sie zuständigkeitshalber an das OLG weitergeleitet hat.
II. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Klägerin ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und begründet.
Insoweit bedarf keiner Vertiefung, dass im angefochtenen Beschluss eine der Klägerin mit Beschluss vom 9.7.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, obwohl nach Aktenlage die Prozesskostenhilfebewilligung vom 13.2.2009 (Bl. 68 d.A.) datiert. Denn jedenfalls kann der angefochtene Beschluss auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Familiengericht nicht befugt war, seinen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss aufzuheben und der Klägerin somit die Prozesskostenhilfe wieder zu entziehen.
Die Aufhebung einmal bewilligter Prozesskostenhilfe kann nämlich nicht uneingeschränkt erfolgen. Vielmehr darf eine Partei regelmäßig auf den Fortbestand einer für sie günstigen Prozesskostenhilfeentscheidung vertrauen, wobei diesem Vertrauensschutz grundsätzlich der Vorrang vor sachlichen Gesichtspunkten und fiskalischen Interessen gebührt. Die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung zum Nachteil einer Partei ist daher nur unter den in § 124 ZPO abschließend normierten Voraussetzungen möglich, die hier ersichtlich nicht erfüllt und auch vom Familiengericht nicht in Betracht gezogen worden sind. Ansonsten ist die Prozesskostenhilfebewilligung - abgesehen von dem hier nicht in Rede stehenden begrenzten Rügerecht der Staatskasse gem. § 127 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO - unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und kann auch grundsätzlich nicht mehr geändert werden (OLG Saarbrücken vom 10.8.2005 - 6 WF 39/05 -, m.w.N.).
Dies gilt auch dann, wenn einer Partei Vermögen zugeflossen ist, das, wenn sie es bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag besessen hätte, der Prozesskostenhilfebewilligung entgegengestanden hätte. § 120 Abs. 4 ZPO sieht insoweit nur vor, dass bei einer wesentlichen Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse das Gericht befugt ist, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung hingegen ist danach nicht möglich (BGH, NJW 1994, 3292; MDR 1995, 99; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 120 Rz. 29, m.w.N.).
Da das Familiengericht keine Zahlungen auf die Prozesskosten festgesetzt, sondern die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe insgesamt aufgehoben hat, kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Auf die Frage, ob im Hinblick auf den Vermögenserwerb der Klägerin die Anordnung von Zahlungen in Betracht kommt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
Fundstellen