Tenor

wird der Beschluss des Senats vom 07.04.2020 - 5 W 12/20 - gemäß § 42 FamFG wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der Beschluss nicht den im Grundbuch von St. Johann Blatt XXXX, sondern den im Grundbuch von Eschringen Blatt XXXX eingetragenen Grundbesitz betrifft.

 

Gründe

Da am Vorliegen eines offenkundigen Versehens bei der Bezeichnung des von der vorliegenden Grundbuchsache betroffenen Grundbesitzes keine Zweifel bestehen, war der Beschluss vom 07.04.2020 - 5 W 12/20 nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 42 FamFG von Amts wegen zu berichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14091548

FGPrax 2020, 213

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