Normenkette

FamFG § 239 Abs. 2; BGB § 313

 

Verfahrensgang

AG Völklingen (Beschluss vom 19.11.2014; Aktenzeichen 8 F 94/13 UE)

 

Tenor

1. Auf die Zweitbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Völklingen vom 19.11.2014 - 8 F 94/13 UE - teilweise abgeändert und der Abänderungsantrag insgesamt abgewiesen.

2. Die Erstbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten für die Zeit ab Januar 2013 um die Abänderung der Trennungsunterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin.

Die Beteiligten, beide Deutsche, heirateten einander am 22.4.1988. Aus der Ehe ging am 21.11.1992 der Sohn R. hervor, der Student ist. Die Beteiligten leben seit Mai 2007 voreinander getrennt. Das Scheidungsverfahren ist vor dem AG - Familiengericht - in Völklingen unter der Geschäftsnummer 8 F 73/08 S rechtshängig.

Im vor dem AG - Familiengericht - in Völklingen geführten Ausgangsverfahren 8 F 527/07 UEUK schlossen die Beteiligten am 15.5.2009 - jeweils anwaltlich vertreten - einen Vergleich, in dessen Ziffer 2. sich der Antragsteller u.a. verpflichtete, an die Antragsgegnerin ab Juni 2009 monatlich im Voraus einen Unterhalt von 2.750 EUR zu zahlen. Ziffer 3. des Vergleichs lautet: "Die Parteien sind sich einig darüber, dass der vorstehende vereinbarte laufende Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens nicht abänderbar ist."

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit am 26.2.2013 eingegangenem Antrag auf Abänderung dieses Vergleichs dahin angetragen, dass er der Antragsgegnerin für die Zeit ab Januar 2013 keinen Unterhalt mehr schuldet.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag vollumfänglich entgegengetreten.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.11.2014, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Vergleich unter Abweisung des weiter gehenden Antrags dahin abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin Unterhalt im Zeitraum Januar bis Dezember 2013 nur noch in Höhe von 2.203,66 EUR monatlich und im Zeitraum ab Januar 2014 nur noch von 2.086,50 EUR monatlich schuldet.

Beide Beteiligten greifen dieses Erkenntnis an.

Mit seiner Erstbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Abänderungsbegehren insoweit weiter, als er die Herabsetzung der im Vergleich titulieren Unterhaltsrente im Zeitraum Januar bis Dezember 2013 auf 1.503 EUR monatlich, im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 auf 1.482,88 EUR monatlich und für die Zeit ab Januar 2015 auf 1.481,73 EUR monatlich erstrebt.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Erstbeschwerde und verfolgt mit ihrer Zweitbeschwerde ihren erstinstanzlichen Antragsabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Sie beruft sich insbesondere ausdrücklich auf die von den Beteiligten vereinbarte Unabänderbarkeit des Vergleichs für die Trennungszeit.

Der Antragsteller trägt auf Zurückweisung der Zweitbeschwerde an.

Der Senat hat die Akten 8 F 73/08 S des AG Völklingen vorterminlich zu Informationszwecken beigezogen und die Akten 8 F 527/07 UEUK des AG Völklingen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II. Beide Rechtsmittel sind gemäß §§ 117, 58 ff. FamFG zulässig. Während der Erstbeschwerde ein Erfolg versagt bleibt, dringt die Zweitbeschwerde vollständig durch und führt zur vollständigen Abweisung des Abänderungsantrags des Antragstellers.

Das Familiengericht ist hinsichtlich der Abänderbarkeit des Ausgangstitels - allerdings ohne auf den in Ziffer 3. des Vergleichs vom 15.5.2009 zwischen den Beteiligten vereinbarten Abänderungsverzicht einzugehen - davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Abänderung dieses Vergleichs gemäß §§ 239 FamFG, 313 BGB fordern könne. Geschäftsgrundlage dieses Prozessvergleichs sei das zum damaligen Zeitpunkt bestehende Einkommen des Antragstellers aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma ... Bausanierung gewesen. Unstreitig sei diese Geschäftsgrundlage durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf Seiten des Antragstellers nach dem Abschluss des Vergleichs entfallen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beteiligten den vom Antragsteller zu zahlenden laufenden Unterhalt anders geregelt hätten, wenn sie diesen Umstand - den Wegfall des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit - vorhergesehen hätten.

Dieser Beurteilung vermag der Senat - wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingehend erörtert - nicht beizutreten.

Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich - was das Familiengericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (§ 239 Abs. 2 FamFG). Es entscheiden also der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Antragsteller eine Abänderung des Vergleichs vom 15.5.2009 verlangen kann. Dabei ist nach der höchstrichterliche...

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