Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen HRA 10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.4.2018 - HRA 10 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag vom 24.2.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Saarbrücken zurückgegeben.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin beantragte die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die gelöschte Firma mit dem Aufgabenkreis Löschung des im Grundbuch zugunsten der oben genannten gelöschten Firma eingetragenen Vorkaufsrechts.
Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin des im Grundbuch von Klarenthal Blatt 2745 eingetragenen Grundbesitzes, zulasten dessen am 20.12.1906 ein Vorkaufsrecht zugunsten der im Betreff genannten gelöschten Firma eingetragen worden war. Die Beschwerdeführerin verkaufte dieses Grundstück an einen Dritten und verfolgt dabei die Löschung des Vorkaufsrechts zugunsten der bereits im Jahre 1910 gelöschten oben genannten Firma.
Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung des Vorkaufsrechts nach § 22 Grundbuchordnung wies das Grundbuchamt zurück. Eine Beschwerde dagegen hatte vor dem Saarländischen Oberlandesgericht keinen Erfolg (5 W 60/17). Zur Begründung führte das Saarländische Oberlandesgericht u.a. aus, dass eine Lockerung der Formerfordernisse des § 29 Abs. 1 Grundbuchordnung nicht in Betracht käme, weil nicht ersichtlich sei, dass es keine Möglichkeit gebe, die für die begehrte Löschung erforderliche Bewilligung des Berechtigten beizubringen, selbst wenn es sich dabei um die liquidierte, aber noch nicht voll beendete OHG handeln sollte und verwies dazu auf eine Gerichtsentscheidung und einen Aufsatz zur Bestellung eines Nachtragsliquidators für Personenhandelsgesellschaften.
Mit Beschluss vom 26.4.2018 (Bl. 19 d.A.) wies das Amtsgericht Saarbrücken diesen Antrag zurück, weil es für eine OHG keine Nachtragsliquidation für zulässig hielt und sich auf den Standpunkt stellte, die Erben der eingetragenen Gesellschafter seien als Liquidatoren zuständig, seien aufzuspüren, notfalls müsse dafür ein Nachlasspfleger bestellt werden.
Gegen diesen Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte namens der Beschwerdeführerin unter dem 4.5.2018 Beschwerde ein und stellte sich auf den Standpunkt, dass es gerade im vorliegenden Fall notwendig sei, § 273 Abs. 4 AktG analog anzuwenden, weil wegen des langen Zeitablaufs die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Gesellschafter nicht mehr ermittelbar seien.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.5.2018 unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung nicht abgeholfen.
II. Die gemäß den §§ 375, 58ff FamFG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Bestellung eines Nachtragsliquidators für nicht zulässig gehalten.
(1.) Es bedarf alleine für die erstrebte Beseitigung der Buchposition (Vorkaufsrecht) einer Nachtrags- bzw. einer fortgesetzten Liquidation. Der Hauptfall einer Nachtragsliquidation ist zwar das nachträgliche Hervortreten unverteilten Vermögens der Gesellschaft. Daneben genügt aber auch bereits die Notwendigkeit irgendwelcher weiterer Abwicklungsmaßnahmen, somit auch solcher, die ein verteilbares Vermögen gerade nicht voraussetzen. Es kann etwa die Beseitigung formaler Rechtspositionen erforderlich sein, weil z. B. noch eine Grundbucheintragung zu löschen ist. Es genügt in solchen Fällen, dass Rechtsbeziehungen oder Tatsachen bekannt werden, die eine gesetzliche Vertretung der Gesellschaft verlangen. In der Eintragung des Vorkaufsrechts liegt - unabhängig von der Frage, ob es (noch) Vermögenswert besitzt und damit unverteiltes Vermögen der Gesellschaft darstellt - eine formale Rechtsposition im vorgenannten Sinne. Die angestrebte Beseitigung (Löschung) des gebuchten Vorkaufsrechts erfordert deshalb eine Nachtragsliquidation (OLG Düsseldorf, RPfleger 2011, 26; OLG München, NZG 2016, 945).
Allerdings ist es streitig, ob eine analoge Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG bei Personengesellschaften in Betracht kommt.
Der Bundesgerichtshof hält die analoge Anwendung bei einer GmbH für zulässig und begründet dies damit, dass in der Anmeldung, die Liquidation sei abgeschlossen, regelmäßig auch die Erklärung des Liquidators liege, er sehe sein Amt als beendet an. Dass in dieser Erklärung die Vorstellung zum Ausdruck komme, es sei nichts mehr abzuwickeln und infolgedessen habe die Gesellschaft aufgehört zu bestehen, rechtfertige es nicht, dem Liquidator ohne weiteres den Willen zu unterstellen, sein Amt "wiederaufleben" zu lassen, wenn sich später, vielleicht erst nach Jahren, jene Vorstellung als unrichtig herausstelle. Träte dieser Fall ein, so werde sich der ehemalige Liquidator, vor allem wenn seit dem vermeintlichen Ende der Liquidation und seiner Schlußabrechnung einige Zeit verstrichen sei und er keine Unterlagen mehr besitze, vielfach vor eine neue Lage gestellt sehen, für die seine frühere Bereitschaft zur Übernahme des Amtes nicht mehr gelte, weil er s...