Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 27.07.2004; Aktenzeichen 5 T 93/04) |
AG Saarbrücken (Beschluss vom 05.02.2004; Aktenzeichen 10 XVI H 11/03) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Saarbrücken v. 27.7.2004 - 5 T 93/04 abgeändert.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Saarbrücken v. 5.2.2004 - 10 XVI H 11/03 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem LG sowie im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der am 19.10.1999 geborene Antragsteller ist der nichteheliche Sohn der weiteren Beteiligten zu 1) und des Antragsgegners; der Antragsgegner verbüßt seit September 1999 eine 8-jährige Freiheitsstrafe. Seit Dezember 1999 hatte der Antragsgegner keinen Kontakt mehr zu dem Antragsteller. Der Antragsgegner hat die Vaterschaft am 7.5.2001 anerkannt und sich am gleichen Tage verpflichtet, ab dem 1.1.2001 den Kindesunterhalt in voller Höhe zu zahlen. Er hat - nachdem er bis Januar 2002 aus den ihm zustehenden Bezügen das Überbrückungsgeld angespart hat - ab August 2002 Unterhaltszahlungen in monatlich unterschiedlicher Höhe geleistet (vgl. Bescheinigung des Jugendamtes v. 17.9.2004, Bl. 155).
Die weitere Beteiligte zu 1) lebt seit Juli 2000 mit dem weiteren Beteiligten zu 2) zusammen. Sie haben am 6.7.2001 geheiratet und sind Eltern eines am 27.11.2002 geborenen Sohnes. Der weitere Beteiligte zu 2) möchte den Antragsteller adoptieren, wozu der Antragsgegner seine Zustimmung nicht erteilt hat.
Der Antragsteller hat beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners zu Adoption des Antragstellers durch Ma. H. gerichtlich zu ersetzen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das AG Saarbrücken hat mit Beschluss v. 5.2.2004 die Einwilligung des Antragsgegners zur Annahme des Antragstellers durch den Beteiligten zu 2) als Kind ersetzt.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das LG mit Beschluss v. 27.7.2004 den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft (§ 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 2, § 53 Abs. 1 S. 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG). Es ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist beschwerdeberechtigt, da das Beschwerdegericht die seinem Antrag stattgebende Entscheidung des VormG zu seinen Ungunsten abgeändert hat (§ 20 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 4 FGG).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
A. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, nach § 1748 Abs. 4 BGB sei die Einwilligung des nichtehelichen Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Dies bedeute, dass die Belange des Kindes und diejenigen des Vaters zueinander ins Verhältnis gesetzt werden müssten. Es sei eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes einerseits und der Interessen des Vaters andererseits vorzunehmen. Dabei sei zu Gunsten des Kindes zu berücksichtigen, dass dieses nach Ausspruch der Adoption in einer rechtlich abgesicherten Beziehung zu seinem Stiefvater aufwachsen könne. Weiterhin wäre es rechtlich seinem Halbbruder St. gleichgestellt. Eine unmittelbare Gefährdung für das antragstellende Kind sei - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nicht erkennbar, wenn die Adoption unterbliebe. Auch dann würde sich an dem Umstand, dass er faktisch in den Familienverband H. integriert und sein Unterhalt gesichert ist, nichts ändern. Der Antragsgegner komme - im Gegenteil - sogar noch für den Antragsteller auf. Die Angabe des Antragsgegners, er fühle sich zu seinem Sohn gefühlsmäßig hingezogen, sei nicht widerlegt. Auch sei anzuerkennen, dass er durch seine Arbeitsleistung für den Lebensunterhalt seines Sohnes aufkomme. Er sei an dem Werdegang seines Sohnes interessiert und wünsche für die Zukunft ein Umgangsrecht mit dem Kind. Der Umstand, dass der Antragsgegner wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüße, stelle keinen Grund für die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption des Kindes dar.
B. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Nach § 1748 Abs. 4 BGB ist die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Ein Fehlverhalten des Vaters (Pflichtverletzung oder Gleichgültigkeit) ist - im Unterschied zur Regelung in § 1748 Abs. 1 BGB - nicht Voraussetzung für die Ersetzung; Abs. 4 verdrängt in seinem Anwendungsbereich den Abs. 1 (BayObLG v. 20.1.2004 - 1Z BR 109/03, BayObLGReport 2004, 212 [213], m.w.N.) Ob d...