Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 24.06.2003; Aktenzeichen 12 O 237/01)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG in Saarbrücken vom 24.6.2003 i.d.F. des Teilabhilfebeschlusses vom 10.10.2003 – 12 O 237/01 – wird zurückgewiesen.

2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin 36/100, der Beklagten 64/100 auferlegt, die Gerichtskosten tragen die Beklagten.

3. Der Beschwerdewert wird für die Gerichtskosten auf 929,26 Euro, für die außergerichtlichen Kosten auf 1.441,41 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Nach dem Beschluss des Saarländischen OLG vom 28.1.2003 (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.1.2003 – 7 U 308/02–69) hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, welche die Beklagten im Rahmen des vorliegenden Kosten-festsetzungsverfahrens geltend machen; hierbei bringen sie u.a. die Kosten für einen Korrespondenzanwalt i.H.v. 1.727,36 Euro, hilfsweise die Kosten einer fiktiven Informationsfahrt beider Beklagten von ihrem Wohnort nach Saarbrücken i.H.v. 798,10 Euro und Auslagen etc. von 86,40 Euro, jeweils zzgl. 16 % Umsatzsteuer in Ansatz. Die Rechtspflegerin des LG hat insoweit in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich 285,95 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie ihren ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiter verfolgen. Die Klägerin hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Rechtspflegerin des LG hat mit Beschluss vom 10.10.2003 der sofortigen Beschwerde insoweit abgeholfen, als sie weitere 512,15 Euro zu Gunsten der Beklagten festgesetzt hat. Im Übrigen hat sie der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde war ist nur im Umfang der teilweisen Abhilfe durch die Rechtspflegerin des LG erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die von den Beklagten geltend gemachten Kosten des Korrespondenzanwalts sind allenfalls i.H.v. 798,10 Euro erstattungsfähig. Grundsätzlich gilt, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in der Berufungsinstanz nur in Ausnahmefällen als eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme i.S.d. § 91 ZPO anzusehen ist und i.Ü. davon ausgegangen wird, dass die Information eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts unmittelbar durch die Partei möglich und ausreichend ist (OLG Hamburg v. 2.1.2002 – 8 W 326/01, MDR 2002, 542; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.10.1999 – 6 W 292/99–67; Beschl. v. 8.6.1999 – 6 W 156/99–35; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 52 Rz. 43). Umstände, die ausnahmsweise eine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts im Berufungsrechtszug rechtfertigen könnten (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.10.1999 – 6 W 292/99–67; Beschl. v. 8.6.1999 – 6 W 156/99–35; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 52 Rz. 43, jew. m.w.N.), sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht der Ausnahmefall gegeben, dass die Klägerin mit der Berufung die Sache auf eine wesentlich veränderte tatsächliche Grundlage gestellt hat.

Die Beklagten können daher die Kosten eines Korrespondenzanwalts nur bis zur Höhe der durch dessen Inanspruchnahme eingetretenen Kostenersparnis geltend machen. Erspart wurden vorliegend lediglich die Kosten, die angefallen wären, wenn die Beklagten selbst ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten informiert hätten. Diese Kosten sind jedenfalls nicht höher, als sie in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss i.V.m. dem Beschluss vom 10.10.2003, d.h. i.H.v. 798,10 Euro festgesetzt worden sind. Insoweit haben die Beklagten auch keine weiter gehenden Kosten geltend gemacht.

Die danach von der Rechtspflegerin ermittelten fiktiven Informationskosten bilden die absolute Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Korrespondenzanwalts, so dass entgegen der Ansicht der Beklagten hierauf nicht zusätzlich die Umsatzsteuer festgesetzt werden kann (Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 25 Rz. 7h, m.w.N.). Ebenso wenig sind die geltend gemachten Auslagen und Kopiekosten i.H.v. 86,40 Euro zzgl. Umsatzsteuer erstattungsfähig, weil schon nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern sie unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient haben.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, unbegründet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist infolge der Teilabhilfe zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten – auch hinsichtlich des jeweiligen Wertansatzes – zu differenzieren (OLG Karlsruhe Rpfleger 2000, 240; vgl. auch von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rz. 212).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 ...

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