Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Prozesskostenhilfe im Urkundenverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Beklagten ist im Urkundenprozess für den gesamten Rechtszug einschließlich des Vorbehaltsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn seiner Rechtsverteidigung erst im Blick auf das Vorverfahren Erfolgsaussichten beizumessen sind.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 218/01)

 

Gründe

Dem Beklagten, an dessen Bedürftigkeit keine Zweifel bestehen, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil seine Rechtsverteidigung jedenfalls im Nachverfahren Erfolgsaussichten bietet.

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Im Urkundenprozess bilden Vorbehalts- und Nachverfahren grundsätzlich eine rechtliche Einheit (Wax in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 119 Rz. 17). Ausnahmsweise kann jedoch zum Nachteil des Klägers die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf das Verfahren bis zum Vorbehaltsurteil beschränkt werden, wenn die Erfolgsaussichten für das Sachverfahren als unsicher zu bewerten sind (Wax in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 119 Rz. 17; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rz. 17).

2. Diese dem Kläger nachteilige rechtliche Auslegung rechtfertigt indes nicht den Gegenschluss, dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das Vorbehaltsverfahren zu versagen, wenn lediglich das Nachverfahren für ihn Erfolgsaussichten bietet. Hier ist vielmehr eine ganzheitliche Betrachtungsweise angezeigt und Prozesskostenhilfe für den gesamten Rechtszug (§ 119 ZPO) zu gewähren. Überdies kann der Beklagte seine Rechte im Nachverfahren nur wahrnehmen, wenn er bereits im Vorbehaltsverfahren anwaltlich vertreten war und dem Klageanspruch widersprochen hat (§ 599 ZPO). Bedarf es aber einer Vertretung im Vorverfahren, um die eigenen Rechte im Nachverfahren erfolgversprechend geltend machen zu können, ist auch für das Vorbehaltsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Saarbrücken, den 19.3.2002 Saarländisches OLG 1. Zivilsenat Der Einzelrichter gez: Dr. Gehrlein Ausgefertigt:

(Ludwig) Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 1109283

MDR 2002, 1211

OLGR-KSZ 2002, 237

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