Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisgebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO
Leitsatz (redaktionell)
Ein Überschreiten der Mittelgebühr des § 118 Abs. 1 für Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr ist nur bei besonderer Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und/oder überdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers gerechtfertigt.
Normenkette
BRAGO § 118 Abs. 1, § 128 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 16.02.2004; Aktenzeichen 40 F 580/00 UG) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 19.3.2001 hat das FamG dem Antragsteller für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwältin B., [Ort], beigeordnet.
Nach Abschluss des Verfahrens hat die beigeordnete Rechtsanwältin eine Vergütung aus der Landeskasse i.H.v. insgesamt 913,35 EUR beansprucht, wobei u.a. jeweils eine 10/10 Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisgebühr in Ansatz gebracht ist.
Unter dem 25.11.2003 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung auf 746,55 EUR festgesetzt, wobei er für die Bemessung der Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisgebühr die Festsetzung der Mittelgebühr von 7,5/10 als angemessen angesehen hat.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das FamG das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der beigeordneten Rechtsanwältin zurückgewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die beigeordnete Rechtsanwältin ihr ursprüngliches Festsetzungsgesuch weiter.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des FamG, wonach unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles hinsichtlich der hier in Rede stehenden Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr eine über der Mittelgebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO liegende Gebühr aus der Staatskasse nicht zu ersetzen ist. Das Beschwerdevorbringen führt unter den hier gegebenen Umständen zu keiner anderen Sicht. Den Ansatz der Höchstgebühr rechtfertigende besondere Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit hat das FamG nach dem aktenersichtlichen Ablauf und Inhalt des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer und des bei Verfahrenseinleitung zusätzlich gestellten Antrages auf sofortige Aussetzung der Vollziehung der Umgangsregelung zu Recht verneint, zumal der im Rahmen der Beweisaufnahme entfalteten anwaltlichen Tätigkeit bereits durch den Ansatz einer 7,5/10-Beweisgebühr Rechnung getragen ist und auch die unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers eine Überschreitung der Mittelgebühr im Ergebnis nicht rechtfertigen.
Die Beschwerde war daher mit dem auf § 128 Abs. 5 BRAGO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.
Fundstellen