Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeverfahren: Aufhebung und Zurückweisung wegen falscher Besetzung
Leitsatz (amtlich)
Entscheidet die Zivilkammer des LG nach vorangegangenem Einzelrichterbeschluss über einen PKH-Antrag in Kammerbesetzung, so leidet der Beschluss aufgrund Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an einem unheilbaren Verfahrensfehler, der zur Zurückverweisung zwingt, wenn die Unzuständigket der Kammer zugleich Auswirkungen auf die Spruchbesetzung des Berufungsgerichts hat.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 11.12.2006; Aktenzeichen 1 O 171/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 11.12.2006 - 1 O 171/06 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Einzelrichter der 1. Zivilkammer zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch, die dieser als geschäftsführender Gesellschafter der M. Elektronik Entwicklungs- und Handelsgesellschaft für deren Verbindlichkeiten übernommen hat. Nachdem das AG einen Mahnbescheid erlassen und die Sache - nach Widerspruch des Beklagten - an das LG Saarbrücken zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben hatte, hat die zuständige Zivilkammer durch Beschluss vom 16.10.2006 den Rechtsstreit gem. § 348a ZPO an den Einzelrichter übertragen.
Den Antrag des Beklagten, ihm zu seiner Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat die Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern durch Beschluss vom 11.12.2006 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Die sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg. Der Beschluss des LG leidet unter einem wesentlichen Mangel (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil er nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Die Zivilkammer hat durch drei Berufsrichter entschieden, obwohl zur Entscheidung der Einzelrichter berufen war. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. § 295 Abs. 2 ZPO, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; BGH v. 19.10.1992 - II ZR 171/91, MDR 1993, 269 = NJW 1993, 600 f.; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 348 Rz. 23). Ein über einen bloßen Verfahrensirrtum hinausgehender Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist unheilbar (BGH, a.a.O.). Dies gilt auch bei einer fehlerhaften Besetzung im Beschwerdeverfahren, da hier die Beachtung der Regelungen, die - wie die die Besetzung des Gerichts bestimmenden Vorschriften - dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege dienen, ebenfalls zu den unverzichtbaren Normen gehören (BGH v. 30.9.1997 - X ZB 17/96, NJW-RR 1998, 699). Das LG hat, ohne dass der zuständige Einzelrichter den Rechtsstreit der Kammer zur Übernahme vorgelegt und die Kammer diesen übernommen hatte (§ 348a Abs. 2 ZPO), als Kammer und damit nicht als gesetzlicher Richter entschieden.
Der Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen. Gemäß § 572 ZPO steht es zwar im Ermessen des Beschwerdegerichts, ob es über die Beschwerde selbst in der Sache entscheidet oder ob es die Sache an das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zurückverweist. Auch bei einem wesentlichen Verfahrensfehler - wie hier - muss deshalb nicht zwingend eine Zurückverweisung erfolgen (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 572 Rz. 16). Einer eigenen Sachentscheidung steht hier jedoch entgegen, dass die Unzuständigkeit der Kammer zum Erlass des Beschlusses vom 11.12.2006 zugleich Auswirkungen auf die Zuständigkeiten des Senats im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat. Wäre der Beschluss vom 11.12.2006 nämlich durch den zuständigen Einzelrichter erlassen worden, so wäre im Beschwerdeverfahren ebenfalls der originäre Einzelrichter des Senats gem. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO zuständig gewesen. Da der angefochtene Beschluss aber von der - wenn auch unzuständigen - Kammer erlassen wurde, ist auch im Beschwerdeverfahren eine Zuständigkeit des Senats begründet (ebenso: OLG Celle v. 27.9.2002 - 6 W 118/02, MDR 2003, 523 = OLGReport Celle 2003, 8; Zöller/Gummer, a.a.O., § 572 Rz. 27).
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und an den Einzelrichter der Zivilkammer zurückzuverweisen. Dieser wird erneut über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1729065 |
OLGR-West 2007, 510 |
www.judicialis.de 2007 |