Leitsatz (amtlich)

Die Beweislast dafür, dass ein Vermittler eines Versicherungsvertrages bei Antragsaufnahme nicht als Agent des Versicherers im Sinne der Auge- und Ohr-Rechtsprechung zu betrachten war, trägt der Versicherer.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.03.2006; Aktenzeichen 14 O 61/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 3.3.2006, 14 O 61/06, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Beklagte auf Leistungen aus einem auf der Grundlage des Antrages vom 27.6.2004 (Bl. 57 ff. d.A.) unter Einschluss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Bl. 54 ff. d.A.) zustande gekommenen Krankheitskostenversicherungsvertrag (Nr. 00000) sowie auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrages zu verklagen.

Die Beklagte hat Leistungen abgelehnt und den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Kläger bei Antragstellung Fragen nach Krankheiten oder Beschwerden - durch Verschweigen eines Leberschadens - und nach ärztlichen Behandlungen falsch beantwortet haben soll.

Der Antragsteller hat demgegenüber eingewandt, dass er von einem Leberschaden keine Kenntnis gehabt habe und er im Übrigen ggü. dem den Antrag vermittelnden Mitarbeiter des A., dem Zeugen Z., alles, was er über seinen Gesundheitszustand gewusst habe, offenbart habe. Der Zeuge Z. habe seinen Angaben indessen im Hinblick auf den Zeitablauf keine Relevanz beigemessen und sie nicht in den Antrag aufgenommen.

Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens mit Beschluss vom 3.3.2006 (Bl. 66 ff. d.A.) zurückgewiesen, weil der Antragsteller, wie sich dem vorliegenden Arztbericht der E. Klinikum GmbH vom 7.7.2005 entnehmen lasse, seine Alkoholsucht, die bereits am 23.7.2002 zu einem stationären Krankenhausaufenthalt und bereits zu diesem Zeitpunkt zu einem äthyltoxischen Leberschaden mit massiver Axites geführt habe, in Kenntnis seiner Erkrankungen - ausweislich des Arztberichtes ist der Patient nach eigenen Angaben seit 8/04 glaubhaft "trocken" und erfolgte die Erstaufnahme 7/02 auf Grund eines drohenden Delirium tremens -,arglistig verschwiegen habe. Hiervon habe die Antragsgegnerin nach der "Auge und Ohr- Rechtsprechung" auch keine Kenntnis erlangt, weil der Zeuge Z. vom A. nicht Versicherungsagent der Antragsgegnerin sei, sondern als "unabhängiger Finanzoptimierer" im Lager des Versicherungsnehmers stehe.

Gegen den ihm am 14.3.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 13.4.2006 eingegangenem Faxschreiben Beschwerde eingelegt (Bl. 74 ff. d.A.) und geltend gemacht, weder von einer Leberzirrhose noch von einer massiven Axites bzw. deswegen stattgehabter Behandlungen gewusst zu haben.

Das LG hat dem Rechtsmittel unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 92 ff. d.A.).

Der Senat hat mit prozessleitender Verfügung vom 31.5.2006 auf die Problematik der Zurechnung von Informationen bei Antragsaufnahme im Hinblick auf die ungeklärte Beziehung des A. zur Antragsgegnerin hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Bl. 95 d.A.). Hiervon haben die Parteien Gebrauch gemacht (Bl. 99 ff/101 ff. d.A.).

II. Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 ff. ZPO statthafte sowie auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beabsichtigten Klageverfahrens im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.

Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall. nicht erfüllt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers, nämlich die Klage auf Erbringung von Versicherungsleistungen aus dem bei der Antragsgegnerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag sowie auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrages, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

a) Zu Recht und mit insoweit zutreffender Begründung hat das LG angenommen, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin arglistig über die ihm bei Antragstellung bekannte Schädigung seiner Leber und die sie betreffende Behandlung getäuscht hat.

Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags bee...

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