Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.02.1998; Aktenzeichen 1 O 100/96) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.
III. Der Gegenstandswert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens wird auf 520,20 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Durch den angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von dem Kläger an den Beklagten zu 3) zu erstattenden Kosten auf 4.038,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1997 festgesetzt.
In dem festgesetzten Betrag ist auf der Grundlage der Erklärung des Beklagten zu 3), nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, ein Mehrwertsteueranteil von 520,20 DM (15 % aus 3.468 DM) enthalten. Die Festsetzung beruht auf folgender Berechnung:
Wert |
165.000,00 DM |
10/10 Prozeßgebühr |
1.705,00 DM |
10/10 Erörterungsgebühr |
1.705,00 DM |
Auslagenpauschale |
40,00 DM |
Kopien |
18,00 DM |
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3.468,00 DM |
15 % MwSt. |
520,20 DM |
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3.988,20 DM |
Infopauschale |
50,00 DM |
Erstattungsanspruch |
4.038,20 DM |
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte (Bl. 188, 191) Erinnerung des Klägers, welcher die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und sich in der Sache gegen den Ansatz der Mehrwertsteuer wendet, da der Beklagte zu 3) als Rechtsanwalt vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Die Rechtspflegerin und der Einzelrichter der Kammer haben der Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, als welche die eingelegte Erinnerung gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 5 RPflG gilt, ist unbegründet.
Die von dem Kläger erhobene Rüge, das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht beachtet worden, vermag dem Rechtsmittel allein nicht zum Erfolg zu verhelfen, da der Kläger jedenfalls im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äußern (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1997 – 6 W 385/97-68-, OLGR Saarbrücken 1998, 254).
Ohne Erfolg wendet sich das Rechtsmittel gegen den erfolgten Ansatz der Mehrwertsteuer. Nachdem der Beklagte zu 3) im Kostenfestsetzungsverfahren erklärt hat, er könne keinen Vorsteuerabzug durchführen, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Mehrwertsteuer zutreffend gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Ansatz gebracht.
Diese Handhabung steht mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsbeschlüsse vom 12. März 1996 – 6 W 28/96 – 10; 29. Mai 1996 – 6 W 123/96-39; 12. Februar 1997 – 6 W 58/97-12; 11. Mai 1998 – 6 W 141/98-26 und 18. August 1998 – 6 W 229/98-41) im Einklang, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren ohne weitere Prüfung allein die Erklärung der Partei als ausreichende Grundlage für die Festsetzung der Umsatzsteuerbeträge genügt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 382, 383, letzter Absatz; Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 767, Rz. 20).
Unter Berücksichtigung der Begründung des § 104 Abs. 2 ZPO ändernden Gesetzes (BT-Dr 12/6962, S. 110 f) ist nämlich davon auszugehen, daß der Gesetzgeber derjenigen Rechtsmeinung folgen wollte, welche das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet wissen will (BVerfG, NJW 1996, 382, 383; vgl. auch: OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 767 f; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 768).
Das Rechtsmittel des Klägers war daher mit der auf § 97 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Unterschriften
gez. Jochum, Dr. Kockler, Sandhöfer-Geib
Fundstellen
Haufe-Index 1503456 |
MDR 1999, 60 |
OLGR-KSZ 1998, 432 |