Verfahrensgang

AG Saarlouis (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 22 F 148/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziff. III des Urteils des AG – FamG – in Saarlouis vom 19.2.2003 – 22 F 148/02 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 500 Euro.

 

Gründe

I. Die am 1973 geborene Ehefrau (Antragstellerin), italienische Staatsangehörige, und der am 1971 geborene Ehemann (Antragsgegner), deutscher Staatsangehöriger, haben am 29.4.1994 die Ehe geschlossen, aus der ein Sohn hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 21.6.2002 zugestellt.

Während der Ehezeit (1.4.1994 bis 31.5.2002, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) – bezogen auf dem 31.5.2002 – i.H.v. monatlich 136,02 Euro sowie einen Versorgungsanspruch bei der mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital i.H.v. 3.529,10 Euro erworben. Der Ehemann hat während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (LVA, weitere Beteiligte zu 2) i.H.v. monatlich 216,88 Euro sowie unverfallbare, statische Anrechte auf eine Versicherungsrente bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK, weitere Beteiligte zu 3) i.H.v. monatlich 95,76 Euro erworben, jeweils bezogen auf den 31.5.2002. Zudem hat der Ehemann einen Versorgungsanspruch bei der mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von 1.582,76 Euro erworben.

Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. I – insoweit rechtskräftig), die elterliche Sorge für den Sohn der Parteien der Ehefrau übertragen (Ziff. II) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 40,43 Euro und zum Ausgleich des Versorgungsanspruchs des Ehemannes bei der weitere Rentenanwartschaften von monatlich 1,37 Euro, jeweils bezogen auf dem 31.5.2002, übertragen hat. Ferner hat es die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet.

Hierbei hat das FamG die von den Parteien erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung sowie den vom Ehemann erworbenen Versorgungsanspruch bei der in den Ausgleich einbezogen Letzteren dynamisiert nach der seinerzeit gültigen BarwertVO.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde rügt die Ehefrau, dass die vom Ehemann erworbenen Anrechte bei der RZVK nicht in den Ausgleich einbezogen worden sind.

Die BfA hat erklärt, dass sie dem Vorbringen der Ehefrau zustimme, die RZVK, dass gegen die Beschwerde keine Einwände erhoben werden. Der Ehemann und die LVA haben sich nicht geäußert.

II. Die gem. §§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde hat i.E. keinen Erfolg, weil die Ehefrau durch die angefochtene Versorgungsausgleichsregelung nicht benachteiligt wird. Unter Beachtung des hier zu ihren Gunsten eingreifenden Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) hat es mit der Entscheidung des FamG sein Bewenden.

Die mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Ehefrau in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen (BGH v. 14.10.1992 – XII ZB 18/92, BGHZ 120, 29 [30] = MDR 1993, 50) zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Für den Versorgungsausgleich folgt dies aus der internationalen Zuständigkeit der Scheidung (vgl. BGH v. 23.2.1994 – XII ZB 39/93, MDR 1994, 690 = FamRZ 1994, 825), die sich hier aus § 606a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ZPO ergibt.

Die Regelung des Versorgungsausgleichs hat nach deutschem Recht zu erfolgen, weil beide Parteien im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (Art. 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

Zwar rügt die Ehefrau zu Recht, dass das FamG die vom Ehemann bei der RZVK erworbenen Anrechte nicht in den Wertausgleich einbezogen hat. Die Berechnung des FamG bedarf jedoch insoweit weiterer Korrekturen, als auch der Versorgungsanspruch der Ehefrau bei der in den Wertausgleich einzubeziehen ist, die Versorgungsansprüche beider Parteien bei der – entgegen der Handhabung des FamG – auf der Grundlage des durch die Prämienzahlung in der Ehezeit angesammelten Deckungskapitals zu dynamisieren sind (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.6.2002 – 6 UF 19/01; Borth, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 276; Glockner in MünchKomm/BGB, § 1587a Rz. 469 f.) und diese Versorgungsansprüche ebenso wie die vom Ehemann bei der RZVK erworbenen Anrechte nach Maßgabe der mit Wirkung vom 1.1.2003 rückwirkend in Kraft getretenen 2. Verordnung zur Änderung der BarwertVO vom 26.5.2003, BGBl. 2003, I S. 728 zu dynamisieren sind.

Danach stehen sich unter Zugrundelegung der – keinen Anlass zu Bedenken bietenden – erstinstanzlich erteilten Auskü...

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