Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 09.09.2010; Aktenzeichen 5 OH 2/10) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 9.9.2010 - 5 OH 2/10 - dahin abgeändert, dass dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt werden.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 900 EUR festgesetzt.
V. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird unter Abänderung der mit Beschluss des LG Saarbrücken vom 22.7.2010 - 5 OH 2/10 - erfolgten Wertfestsetzung auf 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 4.1.2010 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 14.4.2010 hat das LG die beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, diese aber davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller binnen drei Wochen einen Auslagenvorschuss i.H.v. 3.000 EUR einzahlt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15.6.2010 kündigte der Antragsteller die Zahlung des Vorschusses bis spätestens 15.7.2010 an, da aus wirtschaftlichen Gründen eine frühere Zahlung nicht möglich sei. Gleichwohl erfolgte keine Zahlung.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG den Antrag der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers analog § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Nichtzahlung des geforderten Vorschusses im Hinblick auf die von dem Antragsteller hierfür angeführten wirtschaftlichen Gründe nicht als konkludente Erklärung der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ausgelegt werden könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, der das LG nicht abgeholfen hat und deren Zurückweisung der Antragsteller beantragt.
II. Die gem. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO analog, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die gem. § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet. Dem Antragsteller sind entgegen der Auffassung des LG die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO aufzuerlegen.
1. a) Grundsätzlich ergeht im selbständigen Beweisverfahren keine Kostenentscheidung. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist und nur ausnahmsweise eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren in Betracht kommt, wenn kein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1240 f. Tz. 12; NJW-RR 2005, 1015 f. Tz. 4; NJW 2007, 1279 ff. Tz. 23, 1282 f. Tz. 9; jeweils zit. nach juris; MünchKomm. ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rz. 23). Zwar ist insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Kostenregelung lediglich für den Fall getroffen worden, dass der Antragsteller der - nach Beendigung der Beweiserhebung ergangenen - gerichtlichen Anordnung, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben, nicht nachgekommen ist. In diesem Fall sind dem Antragsteller gem. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auf Antrag die dem Antragsgegner entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Es ist jedoch anerkannt, dass § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO keine abschließende Kostenregelung enthält, sondern auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung ein Bedürfnis für die Anwendung allgemeiner kostenrechtlicher Regelungen bestehen kann.
b) So hat der Antragsteller, der seinen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor der Beweiserhebung zurücknimmt, in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird, und haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine Kostenentscheidung auf Antrag im selbständigen Beweisverfahren (vgl. BGH BauR 2005, 133 ff. Tz. 12 ff., zit. nach juris).
c) Dasselbe gilt nach herrschender Auffassung dann, wenn der Antragsteller das selbständige Beweisverfahren nicht weiter betreibt, etwa wenn er den gem. § 379, § 402, § 492 Abs. 1 ZPO angeforderten Kostenvorschuss nicht einzahlt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1150; OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 1999, 419 f. Tz. 2 f.; OLG München NJW-RR 2001, 1439 f. Tz. 4; OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2003, 181 f. Tz. 5 ff.; OLG Koblenz WuM 2004, 621; OLG Jena, Beschl. v. 25.1.2006 - 4 W 366/05 Tz. 3; jeweils zit. nach juris; Giebel in MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 91 Rz. 23; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rz. 13 Stichwort "selbständiges Beweisverfahren"; a.A.: OLG Köln NJW-RR 2001, 1650 ff. Tz. 3; OLG ...