Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert in Verfahren der einstweiligen Anordnung
Leitsatz (amtlich)
In Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung ggü. der Hauptsache zu ermäßigen, wobei im Rahmen des richterlichen Ermessens auch eine Ermäßigung unterhalb der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes möglich ist.
Normenkette
FamGKG §§ 41, 55 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Merzig (Beschluss vom 05.11.2009; Aktenzeichen 20 F 207/09 EAGS) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die in dem Beschluss des AG - FamG - Merzig vom 5.11.2009 - 20 F 207/09 EAGS - getroffene Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 160,88 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin war gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht ist.
Wie das FamG in seinem Nichtabhilfebeschlusses vom 29.12.2009 zutreffend ausgeführt hat, beläuft sich der Beschwerdewert für das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel, die in Abänderung des von dem FamG im Beschluss vom 5.11.2009 - 20 F 207/09 EAGS - auf 1.000 EUR festgesetzten Streitwertes eine Festsetzung des Streitwertes auf 3.000 EUR (Bl. 16 d.A.) erstrebt, auf 160,88 EUR. Dies ist die Differenz der Gebühren aus einem Streitwert von 1.000 EUR (1,3 Verfahrensgebühr 110,50 EUR + Auslagen 20 EUR zzgl. Mehrwertsteuer= 155,30 EUR) und der Gebühren aus einem Streitwert von 3.000 EUR (1,3 Verfahrensgebühr 245,70 EUR + Auslagen 20 EUR zzgl. Mehrwertsteuer = 316,18 EUR). Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz mit 23.12.2009 eine Festsetzung des Streitwertes jedenfalls auf 1.500 EUR (Bl. 21 d.A.) erstrebt, ist der Beschwerdewert mit Blick auf die sich hiernach ergebende Differenz der Gebühren erst recht nicht erreicht.
Die von dem FamG vorgenommene Festsetzung des Wertes auf 1.000 EUR ist nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats. Soweit gem. § 41 FamGKG in Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung ggü. der Hauptsache zu ermäßigen ist, wobei in der Regel von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen ist, begegnet in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten - Entscheidung ohne Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhandlung - die von dem FamG getroffene Ermessensentscheidung keinen Bedenken (s. hierzu auch Hartmann, Kostengesetze, Stand FGG- Reformgesetz, 39. Aufl., § 41 FamGKG, Rz. 2 ff./4). Dies gilt auch in Ansehung der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.12.2009 vorgetragenen Gründe.
Von daher ist die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Fundstellen
FamRZ 2010, 1936 |
FPR 2010, 364 |
FamFR 2010, 158 |
RVGreport 2010, 159 |