Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an den Nachweis, dass der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit - hier: Geh- und Fahrrecht sowie Giebel- und Abwasserrecht - an der Ausübung der Dienstbarkeit auf dem betreffenden Teil des belasteten Grundstücks gehindert ist.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen Schiffweiler Blatt 6564) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 9. Oktober 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I. Die Antragsteller sind jeweils hälftige Eigentümer des im Grundbuch von Schiffweiler, Blatt XXXX eingetragenen Grundbesitzes. Sie begehren die Löschung von zwei in Abteilung XX, lfd. Nrn. X und X für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur XX Nr. XXXX/XXX eingetragenen Grunddienstbarkeiten
- "Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flur XX Nr. XXXX/XXX gemäß Bewilligung vom 22. Mai 1924" sowie
- "Giebel- und Abwasserrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flur XX Nr. XXXX/XXX gemäß Bewilligung vom 26. Juli 1924"
(Grundbuchauszug Bl. 65 d. A.). Die Bewilligung betreffend das Geh- und Fahrrecht vom 22. Mai 1924 (Urkunde Nr. XXX/XXXX des Notars C. P., Bl. 9 ff. der Grundakten von Schiffweiler Nr. XXXX = Bl. 88 ff. d. A.) lautet dahin, dass dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht eingeräumt wird, "über die Parzelle XXXX/XXX zu gehen und zu fahren, um hinter das Wohnhaus, welches auf der Parzelle XXXX/XXX steht, zu gelangen" (Bl. 9 Rs. der Grundakten Nr. 2311). Die Bewilligung betreffend das Giebel- und Abwasserrecht vom 26. Juli 1924 (Urkunde Nr. XXX/XXXX des Notars P.W., Bl. 13 der Grundakten Nr. 2311) lautet dahin, dass dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle XXXX/XXX das Recht eingeräumt wird, "den halben Giebel - gegen Parzelle XXXX/XXX - von dem auf der Parzelle XXXX/XXX zu errichtenden Wohnhause unentgeltlich zum an- ein- und aufzubauen zu benutzen" und "die Gewässer aus Stall und Abort in die Dunggrube, welche sich auf der Parzelle XXXX/XXX befindet, über die letztere Parzelle abzuleiten".
Das herrschende Grundstück Nr. XXXX/XXX, das in seiner Fläche in etwa den gegenwärtigen Parzellen Nr. XXX/X und XXX/X (Grundbuch Blatt XXXX) entspricht, war nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den vorstehend wiedergegebenen Bewilligungen und der Reinkarte betreffend die Flursituation im Jahre 1924 (Bl. 67 f. d.A.) bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze bebaut. Auf dem dienenden Grundstück befindet sich ein an den vorstehenden Grundbesitz angebautes Hauswesen. Das dienende Grundstück wurde mittlerweile in die Parzellen Nr. XXX/X und XXX/X (Grundbuch Blatt XXXX), die an das herrschende Grundstück unmittelbar angrenzen, sowie die auf der gegenüberliegenden Seite angrenzenden Parzellen XXX/X und XXX/X (Grundbuch Blatt XXXX) geteilt. Die Antragsteller, die mit notariellem Kaufvertrag vom 3. November 2016 (UR Nr. XXXX/XXXX des Notars Dr. L., Neunkirchen) die Parzellen Nr. XXX/X und XXX/X erworben haben, haben mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6. März 2017 unter Vorlage einer "Bescheinigung gemäß § 1026 BGB" des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen vom 23. Februar 2017 die Löschung der beiden vorgenannten Grunddienstbarkeiten beantragt. In der Bescheinigung heißt es, dass "die vorgenannten Grundstücke Abt. X, lfd. Nr. X und X außerhalb des Ausübungsbereiches der Grunddienstbarkeit Abt. XX, lfd. Nr. X und X, liegen".
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat die Antragsteller mit Schreiben vom 30. März 2017 aufgefordert, überlagernde Flurkarten sowie eine Begründung vorzulegen, warum die Berechtigten nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich dauerhaft von der Dienstbarkeit ausgeschlossen seien, hilfsweise hat es um Nachreichung der Löschungsbewilligung oder eines Unschädlichkeitszeugnisses gebeten. Nach Vorlage - nur - eines Ausschnittes aus der Reinkarte über die Flursituation im Jahre 1924 und Anhörung der von der Änderung Betroffenen hat es mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Löschung der Rechte zurückgewiesen, weil nicht zweifelsfrei feststehe, dass die Berechtigten an der Ausübung der Grunddienstbarkeiten nunmehr auf Dauer rechtlich gehindert seien.
Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 8. November 2017 eingelegte und mit weiterem Schreiben vom selben Tage begründete Beschwerde der Antragsteller (Bl. 117, 118 ff. d.A.), der das Amtsgericht mit Verfügung vom 21. November 2017 (Bl. 124 d. A.) nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß § 72 ff. GBO zulässige, insbesondere formgerecht gemäß § 73 GBO einlegte Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches durch Löschung der in Abteilung II eingetragenen beiden Grunddienstbarkeiten zu Recht abgelehnt, weil sich deren Erlöschen mit den im Grundbuchverfahren zugelassenen Beweismitteln (§ 29 GBO) nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen lässt.
1. Nach § 1026 BGB wer...