Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Einsatz von Sparvermögen zur Finanzierung der Prozesskosten
Leitsatz (amtlich)
Sparvermögen, das das Schonvermögen nicht unerheblich übersteigt, muss zur Finanzierung der Prozesskosten eingesetzt werden (hier: Klage der Kinder auf Kindesunterhalt).
Normenkette
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 25.03.2010; Aktenzeichen 41 F 483/09 UK VKH1) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 25.3.2010 - 41 F 483/09 UK/VKH1 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
I. Mit ihrer am 14.12.2009 eingegangenen und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antragsschrift beabsichtigen die am. Juli 1992 geborene Antragstellerin zu 1. und der am. Februar 1996 geborene Antragsteller zu 2., vertreten durch die Kindesmutter, den Antragsgegner (Kindesvater) im Wege der Stufenklage auf Zahlung von sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen.
Mit Blick auf eine Erkrankung der Kindesmutter und einen hierdurch bedingten stationären Krankenhausaufenthalt der Kindesmutter über einen längeren Zeitraum wechselten die Antragsteller in den väterlichen Haushalt. Der Antragsgegner stellte daraufhin die Unterhaltszahlungen ein (vgl. Bl. 76 d.A.).
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 25.3.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 79, 80 d.A.) den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Blick auf verwertbares und das Schonvermögen übersteigende Sparvermögen der Antragsteller zurückgewiesen.
Der hiergegen von den Antragstellern eingelegten Beschwerde (Bl. 82, 83 d.A.) hat das Familiengericht gemäß Beschluss vom 14.4.2010 (Bl. 86, 87 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde und gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Das Familiengericht hat den Antragstellern zu 1. und 2. zu Recht die für das im Wege der Stufenklage eingeleitete Unterhaltsverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil es an der insoweit erforderlichen Kostenarmut fehlt (§ 114 ZPO).
Die für die Verfahrenskostenhilfebewilligung vorausgesetzte Kostenarmut ist nicht gegeben, wenn die Partei über ein das Schonvermögen übersteigendes Vermögen verfügt, welches zur Finanzierung der Prozesskosten eingesetzt werden kann. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Antragsteller verfügen, wie sich dies aus den ihren Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügten Anlagen ergibt und was von den Antragstellern auch nicht in Abrede gestellt wird, über Sparvermögen, das das Schonvermögen nicht unerheblich übersteigt.
Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass es sich bei dem Sparvermögen um zweckgebundenes Vermögen handele, das der Alterssicherung bzw. der Sicherstellung der Ausbildung zu dienen bestimmt sei, liegen auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes keine hinreichenden oder gar zwingenden Anhaltspunkte vor, die den Sachvortrag der Antragsteller zu belegen geeignet sind. Die von den Antragstellern in Auszügen zu den Akten gereichten Ablichtungen der Sparbücher lassen eine derartige Zweckbestimmung und Zweckbindung nicht erkennen.
Soweit es sich bei dem Sparvermögen um Prämiensparverträge handeln sollte, rechtfertigt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar ist die mit dem Verlust von Zinsvergünstigungen einhergehende Verwertung von Prämiensparverträgen in der Regel nicht zumutbar. Indes ist zu berücksichtigen, dass bei nicht unerheblichen Guthaben eine Beleihung in Betracht kommt, die auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes auch vorliegend nicht ausgeschlossen erscheint, und dass künftig - hier offensichtlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragsteller und namentlich der am 15.7.1992 geborenen Antragstellerin zu 1. - frei werdende Beträge über zeitlich bestimmte Zahlungsanordnungen gem. § 120 Abs. 1, 4 ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rz. 59, m.w.N., § 120 Rz. 10, m.w.N.).
Der weitere Einwand der Antragsteller, dass es für die Verwertung der Sparbücher der Zustimmung des Antragsgegners bedürfe, vermag die erforderliche Kostenarmut ebenfalls nicht zu begründen. Grundsätzlich ist eine Partei gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um vorhandenes Vermögen für die Prozesskosten einsetzen zu können. Dazu gehört es auch, dass Schritte unternommen werden, um etwa bestehende Hindernisse zu beseitigen (vgl. 2. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 19.2.2008 - 2 WF 3/08). Dafür, dass allein auf gerichtlichem Weg eine Zustimmung des Antragsgegners erreicht werden kann, liegen insbesondere mit Blick auf das Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 10...