Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft und Kindesunterhalt. Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 02.02.2001; Aktenzeichen 6 F 91/00 UK) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 02. Februar 2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Februar 2001 – 6 F 91/00 UK – der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft gemäß § 888 ZPO vom 11. Dezember 2000 zurückgewiesen.
II. Die Kosten beider Instanzen trägt die Gläubigerin.
III. Beschwerdewert: bis 1.200 DM.
Tatbestand
I.
Durch Teilurteil vom 17. Juli 2000 – 6 F 91/00 UK – hat das Familiengericht den Schuldner verurteilt, „Auskunft über sein seit dem 1. Januar 2000 erzieltes Einkommen zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der dazu gehörigen Belege zu belegen”.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht gegen den Schuldner – nach den Gründen zur Erzwingung der ihm nach dem vorgenannten Teilurteil obliegenden Verpflichtung – ein Zwangsgeld von 10.000 DM, ersatzweise Zwangshaft „angeordnet”.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, der den Einwand der Erfüllung erhebt.
Die Gläubigerin bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin nach § 888 ZPO.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung war der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil dem Tenor des Teilurteils vom 17. Juli 2000 nicht zu entnehmen ist, auf welchen Zeitraum sich die Auskunftserteilung beziehen soll, und das Teilurteil somit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergibt sich, dass Zeitraum und Gegenstand der Auskunftserteilung genau bezeichnet werden müssen (vgl. Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 1, Rz. 586; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 3. Aufl., § 1580 BGB, Rz. 26; Büttner, Durchsetzung von Auskunfts- und Rechnungslegungstiteln, FamRZ 1992, 629).
Es ist Sache des Auskunftsberechtigten, die von ihm begehrte Auskunft nach Umfang und Zeitraum zu präzisieren (vgl. OLG Frankfurt/M., FamRZ 1984, 271, 272). Hinsichtlich des Zeitraums ist dies vorliegend lediglich für den Beginn (1. Januar 2000) nicht aber für den Endpunkt geschehen. Das den Endpunkt offenlassende Teilurteil vom 17. Juli 2000 könnte allenfalls dahin ausgelegt werden, dass die zu erteilende Auskunft den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Urteilserlass erfasst – hier also bis zum 17. Juli 2000 (vgl. OLG Frankfurt/M., a.a.O.). Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine solche Auslegung im Vollstreckungsverfahren möglich ist. Auch eine entsprechende Auslegung könnte derzeit nicht als Grundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO dienen, weil dem Schuldner zunächst Kenntnis von einer derartigen Auslegung gegeben werden müsste (vgl. OLG Frankfurt/M., a.a.O.). Dies ist jedoch nicht geschehen.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Belegvorlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil das Teilurteil vom 17. Juli 2000 mangels genauer Bezeichnung der Belege auch insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Belege, die der Auskunftspflichtige vorlegen soll, müssen – unter anderem mit Rücksicht auf die Zwangsvollstreckung – im Klageantrag genau bezeichnet werden (vgl. BGH, FamRZ 1983, 454, 455; FamRZ 1989, 731, 732). Diesen Anforderungen an die Antragstellung entsprechen die Anforderungen an die Bestimmtheit der Urteilsformel (vgl. Büttner, a.a.O., FamRZ 1992, 629, 630, m.w.N.; Johannsen/Henrich/Büttner, a.a.O., Rz. 27).
Die im Teilurteil vom 17. Juli 2000 erfolgte Verurteilung, „die Auskunft durch Vorlage der dazu gehörigen Belege zu belegen”, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1989, 731, 732, m.w.N.).
Die Bestimmung, welche Belege vorzulegen sind, kann auch nicht dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben, ist vielmehr im Erkenntnisverfahren zu treffen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1989, 567, 568).
Der Antrag der Gläubigerin war daher zurückzuweisen.
Danach kam es nicht mehr darauf an, ob neben dem Zeitraum und den Belegen auch die Einkommensarten, die die Auskunft erfassen soll, genau bezeichnet werden müssen (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Büttner, a.a.O., § 1580 BGB, Rz. 26; Büttner, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 890 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
gez.: Jochum, Cronberger, Neuerburg
Fundstellen
Haufe-Index 1480047 |
OLGR-KSZ 2001, 498 |