Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine PKH bei verspäteter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (amtlich)
Prozesskostenhilfe kann auch dann noch bewilligt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig vor Instanzende gestellt worden und zumindest vor Instanzende Bewilligungsreife eingetreten ist.
Normenkette
ZPO §§ 117, 127 Abs. 2; FGG § 14
Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 23.04.2009; Aktenzeichen 8 F 519/08 (PKH 2)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Völklingen vom 23.4.2009 - 8 F 519/08 (PKH 2) - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.
Mit Antrag vom 29.12.2009 hat die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß Beschluss des AG - Familiengericht - Völklingen vom 30.12.2008 - 8 F 519/08 EAGS - Anordnungen gegen den Antragsgegner nach § 1 GewSchG begehrt, nachdem es am 25.12.2008 zu gewalttätigen Übergriffen des Antragsgegners auf die Antragstellerin gekommen sein sollte.
Mit Verfügung vom 9.1. hat das Familiengericht Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache und im EA- Verfahren auf den 23.1.2009 bestimmt (Bl. 3 d.A. 8 F 519/08 GS).
Mit am 9.1.2009 eingegangenen Schriftsatz vom 6.1.2009 (Bl. 7 d.A. 8 F 519/08 EAGS) hat der Antragsgegner um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht und angekündigt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen.
In der mündlicher Verhandlung vom 23.4.2009 hat das Familiengericht nach Rücknahme des Antrages vom 29.12.2008 den Beschluss in dem Verfahren 8 F 519/08 EAGS aufgehoben (Bl. 11, 12 d.A. 8 F 519/08 GS).
Mit am 23.4.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 22.4.2009 hat der Antragsgegner entgegen seiner Erklärung in diesem Schriftsatz keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht, sondern lediglich einen Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27.2.2009 sowie Schreiben der I. vom 25.6.2007 und 3.2.2009 nebst Abrechnung vom 23.2.2009 (Bl. 1 ff. d.A.).
Das AG - Familiengericht - Völklingen hat mit Beschluss vom 23.4.2009 dem Antragsgegner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert, weil dieser seinem Antrag vom 6.1.2009 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt und auch nicht bis zum Abschluss des Verfahrens am 23.1.2009 nachgereicht habe. Auch dem Schriftsatz vom 22.4.2009 sei eine solche Erklärung nicht beigefügt gewesen. Zudem komme eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der vollständigen Unterlagen bis zum Ende des Verfahrens bzw. bis heute nicht in Betracht (Bl. 6 ff. d.A.).
Gegen den ihm am 11.5.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10.6.2009 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners. Er macht unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Ferner bringt er vor, dass es ihm bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, da der Bescheid der Bundesagentur über die Höhe der Leistungen noch nicht vorgelegen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2009 sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass die Erklärung nachgereicht werde, eine Frist hierzu sei vom Gericht nicht gesetzt worden (Bl. 9 ff. d.A.).
Das Familiengericht hat der Beschwerde nach Anhörung des Bezirksrevisors beim LG (Bl. 11 d.A.) nicht abgeholfen. Es hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss ergänzend darauf verwiesen, dass eine Nachreichung der erforderlichen Erklärung im Termin vom 23.1.2009 ausweislich des Protokolls nicht angekündigt und auch nicht beantragt worden sei. In diesem Fall komme eine rückwirkende Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Betracht.
II. Die gem. §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, als welche das Rechtsmittel des Antragsgegners zu behandeln ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Die mit dem Rechtsmittel angegriffene Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegner seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zur Beendigung des Verfahrens in erster Instanz durch Einreichung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend dargelegt und belegt hat.
Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Instanz in der Hauptsache beendet ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig vor Instanzende gestellt worden und zumindest vor Instanzende Bewilligungsreife einge...