Leitsatz (amtlich)

Zur Verjährung von Kostenforderungen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 09.11.2010; Aktenzeichen 4 O 306/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Beschluss des LG Saarbrücken 9.11.2010 - 4 O 306/97 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 16.493 EUR.

 

Gründe

I. Der Beklagte zu 1. wurde durch Urteil des LG Saarbrücken vom 5.11.1998 - 4 O 306/97 - verurteilt, an die Klägerin 6.190.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 1. wurde durch Teilurteil des Saarländischen OLG vom 4.1.2000 - 4 U 942/98 - 217 - zurückgewiesen (Bl. 862 ff d.A.). Die von der Klägerin eingelegte Berufung wegen der Klageabweisung im Übrigen wurde durch Schlussurteil des Saarländischen OLG vom 29.10.2002 zurückgewiesen (Bl. 1098 ff d.A.).

Gemäß Kostenrechnung vom 6.1.2003, an deren Begleichung der Beklagte zu 1. gemäß Verfügung vom 1.4.2003 erinnert worden war (Bl. 1143, 1168 d.A.), und Kostenrechnung vom 8.4.2003 wurden gegen den Beklagten zu 1. Gerichtskosten i.H.v. 16.493 EUR festgesetzt (Vorblatt II sowie Bl. 1d. Kassenakte 61159). Eine Zahlung durch den Beklagten zu 1. erfolgte nicht. Ebenso wenig erfolgte eine Zahlung der gemäß Schlusskostenrechnung ebenfalls angeforderten Kosten für die Berufungsinstanz.

Unter dem 2.2.2004 erteilte die Gerichtskasse Saarbrücken der Obergerichtsvollzieherin K., einen Vollstreckungsauftrag zwecks Beitreibung des in der Kostenrechnung vom 6.1.2003/8.4.2003 gegen den Beklagten zu 1. ausgewiesenen Kostenbetrages. Die Obergerichtsvollzieherin reichte den Vollstreckungsauftrag, eingegangen bei der Gerichtskasse am 21.4.2004, unter Hinweis in dem Vollstreckungsprotokoll vom 7.4.2004, dass der Schuldner amtsbekannt ohne pfändbare Habe und am 7.11.2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei, zurück (Bl. 4 ff d. Kassenakte). Zugleich berechnete sie die ihr entstandenen Kosten i.H.v. 15,50 EUR. Diese wurden mit Kostenrechnung vom 4.5.2005 gegen den Beklagten zu 1. festgesetzt. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Im April 2008 wurde von der Gerichtskasse beim AG Neunkirchen ein Vermögensverzeichnis angefordert und ein solches vom 7.5.2007 übersandt. Nach Anfragen beim Zweckverband "Elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen -eGo-Saar" und beim Einwohnermeldeamt (Bl. 9 ff d. Kassenakte) wurde der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 16.6.2008 unter der Adresse "" an die Begleichung der Kosten i.H.v. 16.493 EUR zzgl. 15,50 EUR Beitreibungskosten erinnert (Bl. 16. d. Kassenakte).

Mit Schreiben vom 20.6.2008 teilte der Beklagte zu 1. mit, dass ihm die Sache unbekannt sei, Schriftverkehr liege nicht vor. Unter dem 26.6.2008 wurde dem Beklagten zu 1. durch die Gerichtskasse "vorsorglich" eine Kopie der Kostenrechnung über 16.493 EUR übersandt und dieser zur Zahlung aufgefordert. Mit Schreiben vom 4.7.2008 verwies der Beklagte zu 1. auf seinen bisherigen Vortrag sowie auf Verjährung der Forderung bzw. ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 242 BGB. Mit Schreiben vom 5.7.2010 wurde der Beklagte zu 1. zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung der Gerichtskosten i.H.v. 16.493 EUR und der Beitreibungskosten i.H.v. 15 EUR aufgefordert. Mit Schreiben vom 26.7.2010 berief sich der Beklagte zu 1. erneut auf Verjährung (Bl. 18 bis 23d. Kassenakte).

Der Kostenbeamte legte nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors beim LG den als Erinnerung behandelten Schriftsatz des Beklagten zu 1., der er nicht abgeholfen hat, dem zuständigen Richter am LG vor (Bl. 1169, 1169 RS d.A.).

Mit Beschluss vom 9.11.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 1170, 1171 ff d.A.), hat das LG die Erinnerung des Beklagten zu 1., als welche sein Schreiben vom 26.7.2010 zu behandeln sei, zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Kostenforderung nicht verjährt sei, weil in Folge der Übersendung der Kostenrechnung sowie der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in 2004, auch vollstreckungsvorbereitender Maßnahmen in 2004 und 2008 durch Anforderung eines Vermögensverzeichnisses, und der erneuten Zahlungsaufforderung am 16.6.2008 die Verjährungsfrist jeweils unterbrochen worden sei.

Mit am 21.11.2010 eingegangenem Schreiben hat der Beklagte zu 1. gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, der das LG gemäß Beschluss vom 29.12.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der Beklagte zu 1., dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hat hiervon Gebrauch gemacht und unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens Verjährung und Verwirkung geltend gemacht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Kassenakte Bezug genommen.

II. Die gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Beklagten zu 1. hat keinen Erfolg.

Die Beitreibung der Kostenrechnung vom 6.1.2003/8.4.2003 ist zulässig, denn die Kostenforderung ist nicht verjährt.

Gemäß § 5 GKG verj...

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