Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 22.07.2015; Aktenzeichen 22 F 90/15 UK) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 22.7.2015 - 22 F 90/15 UK - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 22.7.2015 - 22 F 90/15 UK - unter Zurückweisung des weitergehenden Anschlussrechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsgegner über die in Ziffer I.1. und
2. titulierten Unterhaltsbeträge hinausgehend verpflichtet wird, für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2015 an die Antragstellerin zu 1) einen Gesamtunterhaltsrückstand von 1.015,19 EUR und an die Antragstellerin zu 2) einen Gesamtunterhaltsrückstand von 795,07 EUR zu zahlen.
3. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1) 24 %, die Antragstellerin zu 2) 1 % und der Antragsgegner 75 %. Es tragen von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges
- der Antragstellerin zu 1) diese 35 % und der Antragsgegner 65 %,
- der Antragstellerin zu 2) diese 5 % und der Antragsgegner 95 %,
- des Antragsgegners dieser 75 %, die Antragstellerin zu 1) 24 % und die Antragstellerin zu 2) 1 %.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 1) 25 %, der Antragstellerin zu 2) 1 % und dem Antragsgegner 74 % auferlegt. Es tragen von den außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz
- der Antragstellerin zu 1) diese 37 % und der Antragsgegner 63 %,
- der Antragstellerin zu 2) diese 2 % und der Antragsgegner 98 %,
- des Antragsgegners dieser 74 %, die Antragstellerin zu 1) 25 % und die Antragstellerin zu 2) 1 %.
4. Der Beschluss ist sofort wirksam.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 5.10.2001 geborene Antragstellerin zu 1) (fortan: E.) und die am 18.7.2008 geborene Antragstellerin zu 2) (im Weiteren: L.) gingen beide aus der am 11.11.1999 geschlossenen Ehe ihrer gesetzlichen Vertreterin (nachfolgend: Mutter) und des Antragsgegners hervor. Die Eltern trennten sich am 1.11.2013; seitdem leben E. und L. bei der Mutter. Auf den am 21.8.2014 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners schied das Familiengericht jene Ehe - rechtskräftig - am 22.12.2014.
Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch für den Zeitraum ab März 2014, in welcher Höhe der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerinnen Kindesunterhalt zu zahlen.
Der Antragsgegner ist als Einschaler und Betonbauer vollschichtig bei der Firma ... pp. in Luxemburg beschäftigt; die Mutter arbeitet in Teilzeit als Erzieherin. Neben dem deutschen Kindergeld bezieht sie nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts monatsdurchschnittlich aus Luxemburg für E. eine Familienzulage von 268,88 EUR, eine Schulanfangszulage von 20,21 EUR und einen Kinderbonus von 76,88 EUR sowie für L. eine Familienzulage von 236,53 EUR, eine Schulanfangszulage von 16,17 EUR und einen Kinderbonus von 76,88 EUR. Wegen des Bezugs des deutschen Kindergelds wird die Familienzulage allerdings nur als sog. Differenzkindergeld - in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Familienzulage und dem deutschen Kindergeld - ausgezahlt.
Insbesondere die rechtliche Behandlung des luxemburgischen Differenzkindergeldes und Kinderbonus ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Nach vorgerichtlicher Aufforderung durch Telefax vom 31.3.2014 haben die Antragstellerinnen den Antragsgegner auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Für den Zeitraum März 2014 bis April 2015 hat E. rückständigen Unterhalt von insgesamt 2.299,92 EUR und L. solchen von insgesamt 465,64 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz "seit März 2014" geltend gemacht, außerdem haben E. und L. jeweils laufenden Unterhalt ab Mai 2015 in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß (richtig:) § 1612a BGB abzüglich des hälftigen Kindergelds begehrt.
Der Antragsgegner hat die Unterhaltsanträge für die Zeit ab Mai 2015 anerkannt, soweit E. 216 EUR monatlich und L. 182 EUR monatlich beantragt hat, und im Übrigen auf Antragsabweisung angetragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2015 haben die Beteiligten unstreitig gestellt, "dass bis einschließlich Januar 2015 der Unterhalt der Einkommensgruppe 5 und ab Februar 2015 der Unterhalt der Einkommensgruppe 4 zu entnehmen ist".
Durch die für sofort wirksam erklärte, angefochtene Teilanerkenntnis-und Endentscheidung vom 22.7.2015, auf die Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags aufgegeben, an E. ab Juli 2015 monatlich 115 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 3 gemäß § 1612a BGB abzüglich 92 EUR deutsches Kindergeld und 101,09 EUR luxemburgische Familienleistungen, derzeit also "319" EUR, und an L. ab Juli 2015 monatlich 115 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 2 gemäß § 1612a BGB und ab Juli 2020 monatlich 115 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 3 gemäß § 1612a B...