Leitsatz (amtlich)
Verfassungsrechtlich ist es geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft und dabei seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe mit einfließen lässt.
Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 16.09.2010; Aktenzeichen 8 F 221/10 VKH 2) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Völklingen vom 16.9.2010 - 8 F 221/10 VKH 2 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben; denn die Verweigerung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) überspannt die Anforderungen, die an diese zu stellen sind.
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Verfahrenskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Verfassungsrechtlich ist es außerdem geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft, dementsprechend seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe mit einfließen lässt. (vgl. BVerfGE 81, 347; BVerfG FamRZ 2009, 1654; 2007, 273; 2005, 1893).
Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben, die auf die Auslegung von § 114 S. 1 ZPO ausstrahlen, hält die Versagung von Verfahrenskostenhilfe nicht stand. Das Familiengericht hat zur Begründung seiner Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe auf seine gleichzeitig ergangene Hauptsacheentscheidung verwiesen und sich damit maßgeblich auch auf den Eindruck gestützt, den es aus dem Anhörungstermin mitgenommen hat, dessen Ergebnisse zu Beginn des Verfahrens noch nicht festgestanden haben. Dies zeigt sich gerade in der Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts vom 10.11.2010, in dem das Familiengericht tragend auf die Äußerungen der Eltern im Anhörungstermin abgestellt hat.
Nachdem das Familiengericht mithin bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorgenommen und damit die Anforderungen, die an die hinreichende Erfolgsaussicht zu stellen sind, überspannt hat, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO), weil das Familiengericht - aus seiner Sicht zu Recht - bisher die Frage der Kostenarmut des Antragsgegners nicht geprüft hat.
Die Zurückverweisung gibt dem Familiengericht in diesem Zusammenhang Gelegenheit, sich eine aktuelle und mit ordnungsgemäßen Belegen versehene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners vorlegen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 2652848 |
NJW 2011, 1460 |
FamRZ 2011, 1157 |
FPR 2011, 7 |
MDR 2011, 625 |
FamFR 2011, 185 |