Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Änderung der PKH-Bewilligung nach Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Zahlung eines Vergleichsbetrags führt nicht zu einer die Aufhebung der PKH-Bewilligung rechtfertigenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn der Vergleichsbetrag zweckgebunden geleistet wurde (hier: Zahlung auf einen Schmerzensgeldanspruch) oder Ausgaben ausgleichen sollte, die für den Antragsteller eine besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO darstellten (hier: Aufwendungen für eine Zahnbehandlung).

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.01.2005; Aktenzeichen 10 O 288/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Beschluss des LG Saarbrücken vom 2.2.2004 bleibt aufrecht erhalten.

 

Gründe

Dem Kläger, der gegen den Beklagten wegen einer tätlichen Auseinandersetzung vom 29.5.2002 Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie auf Feststellung geltend gemacht hat, wurde mit Beschl. v. 2.2.2002 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Rechtsstreit endete am 28.9.2004 mit einem gerichtlichen Vergleich, mit dem der Beklagte sich zur Zahlung von 5.500 EUR verpflichtete. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger hat den genannten Betrag erhalten.

Nach Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat die Rechtspflegerin den Beschl. v. 2.2.2002 abgeändert und die Zahlung eines einmaligen Betrages von 1.963,18 EUR angeordnet, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers infolge der Zahlung aufgrund des Prozessvergleichs wesentlich verbessert hätten. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Die zulässige Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, ist begründet. Eine nachträgliche Zahlungsanordnung ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO ist eine Änderung des Beschlusses, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, möglich und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens geboten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nach der PKH-Entscheidung wesentlich verändert haben. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Kläger hat zwar infolge der Zahlung des Beklagten einen Betrag erhalten, der zu einer Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse geführt hat. Dieser nachträgliche Vermögenserwerb kann bei der nach § 120 Abs. 4 ZPO zu treffenden Entscheidung jedoch schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerb den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard des Klägers geprägt und verändert hat, die Verbesserung also wesentlich i.S.v. § 120 Abs. 4 ZPO ist (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 120 Rz. 21, m.w.N.). Darüber hinaus sollten durch die Zahlung die Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Zahlung von Kosten abgegolten werden, die der Kläger wegen der bei der tätlichen Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen zu tragen hatte. Es handelte sich daher, soweit die Zahlung auf den Schmerzensgeldanspruch erfolgte, um eine zweckgebundene Zuwendung, die analog § 83 Abs. 2 SGB XII nicht zu dem einzusetzenden Vermögen gehört (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 59; § 120 Rz. 21). Soweit mit der Zahlung die Aufwendungen des Klägers für ärztliche Behandlungskosten, insb. die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstatteten Kosten der erforderlichen Zahnimplantation abgegolten werden sollten, handelt es sich um eine Zahlung auf Ausgaben, die für den Kläger eine besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO darstellten; auch diese Zahlung konnte daher nicht als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 38, Rz. 41; Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 115 Rz. 17 "Arztkosten").

 

Fundstellen

Haufe-Index 1364098

OLGR-West 2005, 505

www.judicialis.de 2005

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