Leitsatz (amtlich)
Verletzt der Betroffene in einer den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründenden Weise seine Folgeverpflichtung, sich zu einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, sondern reist er stattdessen nach Frankreich aus, so bringt er hiermit zumindest konkludent die Rücknahme seines Asylgesuchs zum Ausdruck.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 05.02.2007; Aktenzeichen 5 T 646/06) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 7 XIV 97/06) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 5.2.2007 (5 T 645/06) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Betroffene ist kubanischer Staatsangehöriger. Er war am 21.11.2006 zusammen mit einer weiteren Person - nach eigenen Angaben mit seiner Stieftochter - von Kuba kommend über Deutschland mit dem Reiseziel Moskau (Russland) über den Frankfurter Flughafen nach Deutschland eingereist. Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz eines gültigen kubanischen Personalausweises, der ein Transitvisum nach Moskau enthielt (Bl. 7 d.A.).
Auf dem Frankfurter Flughafen stellten der Betroffene und seine Begleiterin bei einer Kontrolle gegenüber Beamten der Bundespolizei ein Asylbegehren, woraufhin ihnen eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Tagebuch-Nr. AAAAA - Bl. 11 d.A.) ausgestellt wurde. Unter anderem wurde der Betroffene über seine Pflichten und über aus der Missachtung derselben resultierenden Folgen hinsichtlich ihres Asylbegehrens belehrt, was der Betroffene mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. Bl. 13 d.A.). Zugleich wurden sie an die für sie zuständige hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen verwiesen. Ihnen wurden Bahntickets für die Anreise dorthin ausgehändigt und sie wurden von der Bundes-polizei in den entsprechenden Zug gesetzt. Die Pässe wurden einbehalten.
Beide wurden sodann am 24.11.2006 gegen 17.40 Uhr auf französischem Hoheitsgebiet im EC 55 im Besitz einer Bahnfahrkarte von Frankfurt nach Paris von den französischen Behörden aufgegriffen und am 25.11.2006 nach Deutschland zurückgeschoben und an die Bundespolizeiinspektion Saarbrücken, Goldene Bremm, übergeben.
Auf Antrag der Bundespolizeiinspektion Saarbrücken vom selben Tag ordnete das beim AG Saarbrücken eingerichtete Zentrale Bereitschaftsgericht zur Sicherung der Zurückschiebung mit Beschluss vom 25.11.2006 unter gleichtzeitiger Anordnung der Wirksamkeit der Entscheidung die Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten an (Bl. 14 d.A.). Der Betroffene wurde daraufhin der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Ingelheim überstellt. Gegen den ihm am 30.11.2006 zugestellten Beschluss (Bl. 18a d.A.) legte der Betroffene mit Fax-schreiben vom 8.12.2006 sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des AG Saarbrücken aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen (Bl. 19 d.A.).
Am 28.11.2006 stellte der Betroffene aus der Haft heraus einen Antrag auf Durchführung des Asylverfahrens. Der Antrag wurde von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 27.12.2006 unter Hinweis darauf, dass es sich um einen Folgeantrag i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylVerfG handele und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Sachprüfung nicht gegeben seien, abgelehnt. Zugleich wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, und ihm wurde die Abschiebung nach Kuba für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist angedroht (Bl. 80 d.A.). Ein von dem Betroffenen gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Androhung der Abschiebungshaft erhobenen Anfechtungsklage wurde von dem VG des Saarlandes mit Beschl. v. 15.1.2007 - 2 L 105/07 - zurückgewiesen.
Der Betroffene wurde am 5.2.2007 nach Kuba abgeschoben.
Das LG hat mit Beschluss vom 5.2.2007 die sofortige Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft gem. § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vorlägen, weil die Betroffene, statt nach ihrer Einreise nach Deutschland die für sie zuständige Aufnahmeeinrichtung aufzusuchen, unerlaubt nach Frankreich ausgereist sei. Hiermit habe die Betroffene dokumentiert, dass sie das Asylgesuch nur zum Schein gestellt habe. Auch hätten weder dieses Asylgesuch noch der aus der Haft heraus gestellte Asylantrag zu einer Aufenthaltsgestattung geführt (Bl. 113 ff. d.A.).
Gegen den ihm am 13.2.2007 zugestellten Beschluss des LG Saarbrücken hat der Betroffene mit am 16.2.2007 eingegangenem Faxschreiben sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des AG und des LG Saarbrücken festzustellen, die Kosten des Verfahrens der antragstellenden Behörde aufzuerlegen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er rügt, dass die Vorinstanzen zu Unrecht vom Vorliegen des Haftgrundes des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ausgegangen seien, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass sich der Betroffene d...