Verfahrensgang
Tenor
1) Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen und Gebühreninteresse eingelegte Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 28.11.2011 - Az.: 9 O 261/10 - wird zurückgewiesen.
2) Ohne Kostenentscheidung.
Gründe
I. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. Generalunternehmer für schlüsselfertiges Bauen GmbH Bauunternehmung mit vorliegender Klage beantragt, festzustellen, dass die beklagte Steuerberatungsgesellschaft verpflichtet ist, an ihn zur Insolvenzmasse die Hälfte des Schadens zu ersetzen, welcher der Insolvenzschuldnerin durch die (angeblich) fehlerhafte Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006 und durch die unterlassene rechtzeitige Aufklärung ihres Geschäftsführers über die Insolvenzreife zum 31.12.2006 entstanden ist. Das LG hat der Klage mit Urteil vom 28.11.2011 stattgegeben. Mit Beschluss gleichen Datums hat es den Streitwert auf 400.000 EUR festgesetzt. Bei Einreichung der Feststellungsklage ist der klagende Insolvenzverwalter von einem Insolvenzverschleppungsschaden von mindestens 1 Mio EUR ausgegangen. Die Hälfte hiervon abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 % ergibt den festgesetzten Streitwert.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Senat (nach Beweiserhebungen) die Klage durch Urteil vom 9.12.2015 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, mittlerweile habe sich gezeigt, dass der Insolvenzverschleppungsschaden mit ca. 4,5 Mio EUR deutlich höher sei als bei Klageeinreichung angenommen. Der Senat hat den Streitwert des Berufungsverfahrens daraufhin im Urteil vom 9.12.2015 auf 1.819.200 EUR festgesetzt (die Hälfte von 4,5 Mio EUR minus 20 % Feststellungsabschlag).
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben beim LG unter Hinweis auf die abweichende Wertfestsetzung im Berufungsverfahren beantragt, den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend heraufzusetzen. Der Kläger ist dem mit Schriftsatz vom 18.1.2016 entgegengetreten.
Nach einem Hinweis des LG, dass der Streitwert bereits festgesetzt worden ist, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 24.3.2016 erklärt, ihr - im eigenen Namen gestellter - Antrag auf Heraufsetzung des Streitwertes möge als Beschwerde gegen die bereits erfolgte Wertfestsetzung behandelt werden (Bl. 910 d.A.).
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 1.4.2016 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat den Parteien im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gegeben.
II. Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen und Gebühreninteresse formgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes des erstinstanzlichen Verfahrens ist gemäß den §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich aus der Differenz der Anwaltsgebühren unter Zugrundelegung des festgesetzten und des angestrebten Streitwerts errechnet, übersteigt 200 EUR (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Die Beschwerde wurde auch in der in § 63 Abs. 3 GKG genannten Sechsmonatsfrist seit Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens eingelegt (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG).
Das mithin zulässige Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Das LG hat den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens rechtsfehlerfrei auf 400.000 EUR festgesetzt.
Der Streitwert von Feststellungsklagen bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wert des Gegenstandes oder Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll.
Bei Klagen, die auf Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung gerichtet sind, kommt es darauf an, mit welchem Schaden die klagende Partei aufgrund der schädigenden Handlung rechnet. Die Streitwertangabe der klagenden Partei in der Klageschrift, an der sich das LG orientiert hat, entfaltet zwar keine Bindungswirkung. Ihr kommt allerdings insofern Bedeutung zu, als sie zu einem Zeitpunkt gemacht wird, wo der Erfolg der Klage unklar ist. Auch kann die klagende Partei ihr mit der Klage verfolgtes Interesse regelmäßig am besten einschätzen.
Bei positiven Feststellungsklagen ist ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen (allgemeine Auffassung; z.B. BGH NZBau 2012, 566; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. Rn. 16 zu § 3 Stichwort: Feststellungsklagen mwN).
Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG grundsätzlich der Zeitpunkt des den Rechtszug einleitenden Antrages entscheidend. Auf spätere Werterhöhungen oder -minderungen kommt es - von Klageerweiterungen mit geändertem Sachantrag abgesehen - nicht an (BGH RR 1998, 1452;Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. Rn. 3 zu § 40 GKG mwN).
Vorliegend ist der Kläger nach dem Inhalt der Klageschrift von einem Insolvenzverschleppungsschaden von mindestens 1 Mio EUR ausgegangen, de...