Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 27.04.2010; Aktenzeichen 16 O 43/10) |
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 27.4.2010 - 16 O 43/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des KIägers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 27.4.2010 - 16 O 43/10 - wird als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach den Kosten des ersten Rechtszuges.
Gründe
I. Der anwaltlich vertretene Kläger hat gegen die Beklagte eine Forderung von 102.258,38 EUR nebst Zinsen und Kosten geltend gemacht und die Klage nach Abgabe im Mahnverfahren und Anspruchsbegründung mit Schriftsatz seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 23.3.2010 zurückgenommen, worauf das LG dem Kläger auf Antrag der Beklagten durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Dieser Beschluss ist den früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten durch Empfangsbekenntnis am 29.4.2010 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte mit eigenem Schreiben vom 1.5.2010 "vorläufig Beschwerde" eingelegt. Mit am 4.5.2010 beim LG Saarbrücken eingegangenem Schriftsatz vom 30.4.2010 haben die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers das Mandat niedergelegt. Mit Schriftsatz vom 21.5.2010, beim LG Saarbrücken eingegangen am 8.6.2010 haben sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen bestellt, gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 27.4.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und "rein vorsorglich gegen eine mögliche Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt." Die Prozessbevollmächtigten erhielten antragsgemäß Einsicht in die Gerichtsakte, die sie mit Schriftsatz vom 8.6.2010 zurückreichten. Eine Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist nicht zur Gerichtsakte gelangt.
II.1. Die vom Beklagten persönlich eingelegte Beschwerde ist nicht zulässig, da sie nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 569 rn 10), wozu es nach geltendem Recht keiner entsprechenden Rechtsmittelbelehrung bedurfte (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung 57a und § 313 Rz. 26 m.w.N.). Vielmehr war es Sache des Klägers, der den angefochtenen Beschluss nach eigenem Vorbringen bereits am 30.4.2010 von seinen damaligen Prozessbevollmächtigten erhalten hat, sich entsprechend zu erkundigen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 313 Rz. 26 m.w.N.).
2. Die von den jetzigen Prozessbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig, da die hierfür geltende zweiwöchige Notfrist des § 569 I 1 ZPO versäumt wurde. Diese begann nach § 569 I 2 ZPO mit der am 29.4.2010 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses und war bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 8.6.2010 längst abgelaufen.
3. Soweit die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt haben, ist weder ein unverschuldetes Hindernis i.S.d. § 233 ZPO noch dargetan oder ersichtlich, dass dieses erst zwei Wochen vor Eingang des Wiedereinsetzungsantrags entfallen wäre (§ 234 I 1 und II ZPO).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 I-III ZPO).
Fundstellen