Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.08.2010; Aktenzeichen 14 O 211/10) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 2.8.2010 - 14 O 211/10 - dahin abgeändert, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungskläger zu tragen hat.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungskläger.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte zu 2. sind Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: Kläger bzw. Beklagte). Der Beklagte zu 2. ist darüber hinaus deren Geschäftsführer. Bei Gründung der Gesellschaft war daneben auch der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1. bestellt worden. Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten mit an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichtetem vorprozessualen Schreiben vom 31.8.2006 (GA 31) Folgendes: "Namens und in Vollmacht unseres Mandanten erklären wir hiermit, dass er das Geschäftsführeramt niederlegt, das Anstellungsverhältnis damit beendet ist und dieser auf sämtliche Lohn- und Gehaltszahlungen verzichtet." In der Folgezeit führte der Beklagte zu 2. die Geschäfte der Beklagten zu 1. allein. Allerdings ist der Kläger nach wie vor neben dem Beklagten zu 2. als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.
Der Kläger hat die Beklagten im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Erteilung der Einsicht in - im Einzelnen näher bezeichnete - Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1. in Anspruch genommen. In dem vom LG daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dessen Ziff. 1. sich die Beklagte zu 1. verpflichtet hat, dem Kläger die Einsichtnahme in ihre Geschäftsunterlagen gem. Ziff. 1. a) bis d) der Antragsschrift zu im Einzelnen näher bezeichneten Modalitäten zu gewähren, und nach dessen Ziff. 2. über die Kosten des Verfahrens das Gericht entscheiden soll.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht des Antrags ungewiss, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn die Parteien den Vergleich nicht geschlossen hätten. Danach wäre ein Anspruch des Klägers jedenfalls gegen die Beklagte zu 1. aus § 810 BGB nicht ohne weiteres aussichtslos gewesen. Das im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machende Auskunfts- und Einsichtsrecht aus § 51a GmbHG schließe das im allgemeinen Zivilrechtsweg zu verfolgende Informationsrecht aus § 810 BGB nicht aus. Vielmehr habe der Kläger die Wahl zwischen beiden Wegen gehabt. Auch ein Verfügungsgrund könne dem Kläger bei überschlägiger Prüfung nicht ohne weiteres abgesprochen werden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese begehren, dem Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Sie meinen, für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 51a GmbHG sei die gewählte Verfahrensart unzulässig. Auf § 810 BGB könne ein Einsichtsrecht nicht gestützt werden, weil § 51b GmbHG als Spezialnorm diese Bestimmung verdränge und der Kläger seit dem 31.8.2006 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1. sei. Zudem habe es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit gefehlt.
II. Die gemäß den §§ 91a Abs. 2 Satz 1 und 2, 511 Abs. 2 Nr. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die gem. § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet. Zwar hat das LG hat mit Recht in Anwendung der Kostenbestimmung des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Hierbei ist es jedoch zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben seien, weil der Ausgang des Rechtsstreits bei streitiger Entscheidung offen sei. Vielmehr sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da dieser im Falle einer streitigen Entscheidung mit seinem Antrag voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
1. Die Parteien haben vor dem LG einen Vergleich geschlossen, in dem sie die Kostenregelung der Entscheidung des Gerichts überlassen haben. Hierdurch haben sie zum Ausdruck gebracht, dass auch hinsichtlich der Kosten des durch den Vergleich erledigten Verfahrens die Kostenregelung des § 98 ZPO ausgeschlossen sein und eine Entscheidung des Gerichts nach dem Maßstab des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO herbeigeführt werden soll (sog. "negative Kostenregelung": vgl. BGH NJW 2007, 835 ff. Tz. 1, zit. nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.5.2004 - 5 W 38/04 - 16 Tz. 9, zit. nach juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rz. 58 Stichwort "Vergleich"; Zöller/Herget, a.a.O., § 98 Rz. 3). Demgemäß ist die Kostenentscheidung grundsät...