Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Vertreten sich Anwälte in einer berufsbezogenen Angelegenheit selbst, etwa zur Abwehr einer Regressklage, so liegt ein sog. Innengeschäft vor, bei dem von vornherein keine Umsatzsteuer anfällt. Auf die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es in einem solchen Fall nicht an.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 19.09.2008; Aktenzeichen 9 O 269/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 19.9.2008 (9 O 269/03) dahingehend abgeändert, dass die Worte "3.048,64 EUR (in Worten: dreitausendachtundvierzig 64/100 EUR)" durch die Worte "2.248,57 EUR (in Worten: zweitausendzweihundertachtundvierzig 57/100 EUR)" ersetzt werden.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,07 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.9.2008 hat das LG Saarbrücken (Rechtspflegerin) die nach dem Vergleich des Saarländischen OLG vom 13.2.2008 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 3.048,64 EUR festgesetzt. Dabei hat das LG einen Mehrwertsteuerbetrag von insgesamt 1.200,11 EUR auf Seiten der Beklagten anerkannt (Bl. 364 d.A.). Die Beklagten hätten versichert, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, und eine diesbezügliche Überprüfung sei weder veranlasst noch möglich.
Gegen diesen am 24.9.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.9.2008 (eingegangen am 26.9.2008) sofortige Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, die Umsatzsteuer aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu streichen. Sie ist der Auffassung, es sei keine Umsatzsteuer angefallen, da die Beklagten sich in einem Regressprozess gegen sie beide selbst vertreten hätten und daher ein nicht umsatzsteuerpflichtiges Innengeschäft vorliege.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und sind der Auffassung, das ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorliege, da sie von dem hinter ihnen Haftpflichtversicherer (G. Versicherung) mandatiert worden seien, wobei der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) mit vertreten habe.
II. Die Beschwerde ist gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das LG auf Beklagtenseite Umsatzsteuer berücksichtigt.
Vertreten sich Rechtsanwälte in einer eigenen Angelegenheit selbst, welche zur beruflichen Anwaltstätigkeit gehört, insbesondere im Rahmen der Verteidigung gegen einen Regressprozess, so handelt es sich um ein sog. Innengeschäft, bei dem keine Umsatzsteuer anfällt. Daher ist bei der Kostenerstattung durch den Gegner auch keine Umsatzsteuer zuzuerkennen. Nur dann, wenn die Tätigkeit ein Außengeschäft, also eine private, nicht berufliche Angelegenheit des Anwalts betrifft, fällt Umsatzsteuer an und ist durch den Gegner zu erstatten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2004 - I ZB 16/04, NJW-RR 2005, 363 (364); OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 152 (153); Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., 7008 VV, Rz. 27 m.w.N.; Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Aufl., § 91 ZPO Rz. 13 "Umsatzsteuer").
Daher kommt es auf die Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit und die insoweit von den Beklagten abgegebene Erklärung, nicht hierzu berechtigt zu sein, nicht an, denn die Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit stellt sich erst, wenn ein Vorgang gegeben ist, der überhaupt eine Umsatzsteuerpflicht auslöst.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der behaupteten Einschaltung des Haftpflichtversicherers der Beklagten. Dieser war weder Partei noch wurde er von den Beklagten im Prozess vertreten. Der Haftpflichtversicherer hat allenfalls eine Deckungszusage hinsichtlich der Kosten abgegeben. Hierdurch ändert sich aber an der maßgeblichen Selbstvertretung der Beklagten in einer beruflichen Angelegenheit nichts.
Daher war der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war entsprechend dem mit der Beschwerde verfolgten Kosteninteresse festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 2130817 |
AGS 2009, 319 |
NJW-Spezial 2009, 492 |
OLGR-West 2009, 254 |