Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 22.02.2010; Aktenzeichen 5 T 27/10) |
AG Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt (Aktenzeichen S. Bl. 11111) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 22.2.2010 - 5 T 27/10 wie folgt abgeändert:
Die Zwischenverfügung des AG - Saarländisches Grundbuchamt - Saarbrücken vom 16.11.2009 - S. Bl. 11111 - wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit notarieller Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten, des Notar R. - Urkundenrolle Nr. R AAA/2008 - die Berichtigung des Grundbuchs dahin bewilligt und beantragt, dass sie Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes ist, nachdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Aufnahme eines vollkaufmännischen Gewerbes unter gemeinschaftlicher Firma in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden sei, wobei Dr. C. L. sowie die Ba. Immobilien Verwaltungs GmbH persönlich haftende Gesellschafter und die Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft B. mbH Kommanditistin geworden seien. Die Kommanditistin Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft B. mbH habe ihre Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge an die Ba. Immobilien Management GmbH & Co KG - B. Hyp Fonds Zwei - abgetreten und sei aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Mit Schriftsatz vom 8.12.2009 hat ihr Verfahrensbevollmächtigter unter Beifügung dieser notariellen Urkunde gem. § 15 GBO die Berichtigung des Grundbuchs beantragt.
Dem waren folgende Eintragungsbewilligungen beigefügt:
- des Dr. C. L.,
- des K.-D. R. und des O. G. als Geschäftsführer/Prokurist der Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der BIH-Gruppe mbH (vormals: Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft B. mbH) - des L. K., handelnd aufgrund Vollmacht für die Ba. Immobilien Verwaltungs GmbH, diese wiederum handelnd in eigenem Namen und als persönlich haftende Gesellschafterin der Ba. Immobilien Verwaltungs GmbH & Co KG - Objektgesellschaft BB Fonds Tau -
Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass das Grundbuch aufgrund der Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft unrichtig geworden und deshalb von Amts wegen zu berichtigen sei (Richtigstellung tatsächlicher Angaben), so dass es eines Berichtigungsantrags an sich nicht bedurft habe. Die Identität der Eigentümerin habe sich nämlich weder durch den Wechsel von Gesellschaftern, noch durch die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung geändert; Eigentümerin sei weiterhin dieselbe Personengesellschaft, nunmehr allerdings nicht mehr des bürgerlichen Rechts, sondern des Handelsrechts.
Mit Zwischenverfügung vom 19.12.2008 hat das AG beanstandet, dass sich anhand der Handelsregistereintragungen eine Identität zwischen Antragstellerin und Bucheigentümer nicht feststellen lasse. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Grundbuchberichtigungsantrag mit Schriftsatz vom 6.7.2009 dahingehend berichtigt, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils schon vor Umwandlung der Gesellschaftsform stattgefunden habe. Ergänzend hat er den notariellen Grundbuchberichtigungsantrag der Ba. Immobilien Management GmbH & Co KG - B. Hyp Fonds Zwei - vom 28.5.2009 - Urkundenrolle Nr. R 216/2009 - eingereicht und darauf hingewiesen, dass nunmehr alle Beteiligten der Grundbuchberichtigung zugestimmt hätten.
Mit Zwischenverfügung vom 5.8.2009 hat das AG - u.a. - folgende weitere Beanstandungen erhoben: Die beantragte Eintragung setze die Voreintragung des Gesellschafterwechsels bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts voraus, die insb. nicht nach § 40 GBO entbehrlich sei. Zum Nachweis der Unrichtigkeit sei der Übertragungsvertrag vorzulegen, wobei auf § 181 BGB zu achten sei. Zur Abhilfe einer weiteren Beanstandung hat der Verfahrensbevollmächtigte den ursprünglichen Berichtigungsantrag verbunden mit einem notariellen Nachtragsvermerk vom 22.9.2009 - über die Berichtigung des ursprünglichen Antrags hinsichtlich der Reihenfolge des Gesellschafterwechsels und der Umwandlung der Gesellschaftsform - eingereicht.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 16.11.2009 hat das AG - Grundbuchamt - schließlich beanstandet, dass es in Bezug auf die erforderliche Voreintragung des Gesellschafterwechsels sowohl an einem klaren Antrag als auch an einem hinreichenden Nachweis der Bewilligung der Abtretung des Gesellschaftsanteils und der Zustimmung der übrigen Gesellschafter fehle; diese seien in dem vorgelegten Nachtragsvermerk nicht enthalten. Der Unrichtigkeitsnachweis sei deshalb durch die vorgelegten Urkunden nicht erbracht. Im Übrigen bedürfe die Befreiung von § 181 BGB auch bei einem Prokuristen der Eintragung ins Handelsregister.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 16.11.2009 daran festgehalten, dass die Voreintragung der Ba. Immobilien Management GmbH & Co KG - B. Hy...