Leitsatz (amtlich)
Die durch den Erstschuldner erteilte Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vermag eine Indizwirkung in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung als Voraussetzung der Inanspruchnahme des Zweitschuldners nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht zu begründen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 16 O 18/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 2019 und vom 25. März 2019 - 16 O 18/17 - sowie die Zweitschuldnerkostenrechnung des Kostenbeamten des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 2019 (Ansatz-Nr. 50.151, Kassenzeichen der Gerichtskasse ...) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin hat gegenüber der Verfügungsbeklagten im vorliegenden Verfahren die Unterlassung von Verfügungen über ein in Dillingen gelegenes Grundstück geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 3. März 2017 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der eine Kostenregelung dahingehend enthält, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu × durch die Verfügungsbeklagte und zu 1/4 durch die Verfügungsklägerin getragen werden.
Die angefallenen Gerichtskosten hat der Kostenbeamte des Landgerichts mit Kostenrechnung vom 16. März 2017 mit 267 EUR ermittelt, wobei ein Betrag von 66,75 EUR der Verfügungsklägerin und ein Betrag von 200,25 EUR zunächst der Verfügungsbeklagten in Rechnung gestellt worden sind. Nachdem eine Zahlung durch die Verfügungsbeklagte ausgeblieben war und die Gerichtskasse mit Schreiben vom 16. Januar 2019 mitgeteilt hatte, dass die Verfügungsbeklagte zahlungsunfähig sei, weil sie bereits am 5. Dezember 2018 die Vermögensauskunft abgegeben habe, ist der Betrag von 200,25 EUR mit Kostenrechnung vom 21. Januar 2019 gegenüber der Verfügungsklägerin als Zweitschuldnerin geltend gemacht worden. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verfügungsklägerin mit Beschluss vom 22. Februar 2019 zurückgewiesen, der nachfolgend eingelegten sofortigen Beschwerde der Verfügungsklägerin nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 25. März 2019 dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.
II. Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ausgangsentscheidungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zweitschuldnerhaftung der Verfügungsklägerin vorliegen.
Zwar ergibt sich die Haftung der Verfügungsklägerin für die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich durch die Verfügungsbeklagte übernommenen Gerichtskosten in Höhe von 200,25 EUR aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, da die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung und damit das Verfahren beantragt hat. Gemäß § 31 Abs. 1 GKG haftet die Verfügungsklägerin insoweit als Gesamtschuldnerin neben der Verfügungsbeklagten, deren Kostenhaftung als Erstschuldnerin aus § 29 Nr. 2 GKG folgt.
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG soll jedoch in Fällen, in denen wie hier ein Kostenschuldner als Erstschuldner auf Grund von § 29 Nrn. 1 oder 2 GKG haftet, die Haftung des anderen Kostenschuldners (Zweitschuldner) nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Diese Sollvorschrift ist im Sinne einer Rechtspflicht zu verstehen, mit der Folge, dass die Inanspruchnahme des Zweitschuldners erst dann zulässig ist, wenn die in § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG genannten Voraussetzungen vorliegen und vom Kostenbeamten durch eigene Prüfung festgestellt worden sind (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 21 WF 176/17, juris Rn. 18 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 5 WF 176/15, BeckRS 2016, 4930 Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 8 W 364/2000, juris Rn. 5; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GKG § 31 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., GKG § 31 Rn. 8).
Im vorliegenden Fall fehlt es an entsprechenden Feststellungen im Hinblick auf das Erfordernis einer erfolglosen oder aussichtslos erscheinenden Zwangsvollstreckung. Dass ein fruchtloser Vollstreckungsversuch als Voraussetzung der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung i. S. von § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 2 W 149/12, BeckRS 2012, 12684; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 1 W 55/03, MDR 2003, 1319, 1320; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2000 - 11 WF 726/99, juris Rn. 3; Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O. Rn. 47) stattgefunden hätte, ist weder ersichtlich noch durch den Kostenbeamten zu Grunde gelegt worden. Soweit der Kostenbeamte a...