Leitsatz (amtlich)

Allein der hinreichende Verdacht der Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat rechtfertigt die Annahme eines Arrestgrundes im Sinne § 917 ZPO nur dann, wenn die Umstände der Straftat im konkreten Einzelfall den Schluss zulassen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird, indem er den Versuch unternimmt, z.B. durch Leugnen oder Beiseiteschaffen des Vermögenszuwachses die Vollstreckung zu vereiteln (Festhaltung am OLG Saarbrücken. v. 13.9.2005 - 4 U 226/05-128, OLGR 2006, 81 ff.).

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 20.06.2013; Aktenzeichen 1 O 165/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 20.6.2013 (Aktenzeichen 1 O 165/13) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 178.332,26 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Verwalter in dem am 1.10.2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der pp. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Antragsgegner war vom 29.6.2006 bis zum 25.1.2010 und ab dem 31.5.2011 Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin.

In dem gegen den Antragsgegner bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen pp.) geführten Ermittlungsverfahren wegen Untreue, Bankrotts, Insolvenzverschleppung pp. wurde durch Beschluss des AG Saarbrücken vom 18.6.2012 (Aktenzeichen pp.) wegen des dringenden Verdachts, dass der Antragsgegner Vermögensbestandteile der Insolvenzschuldnerin beiseite geschafft habe, die im Falle der Insolvenzeröffnung zur Masse gehört hätten, und dass er Firmenvermögen der Insolvenzschuldnerin veruntreut habe, i.H.v. 538.996,78 EUR der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet. Die Beschwerde des Antragsgegners hat das LG Saarbrücken durch Beschluss vom 12.11.2012 (Aktenzeichen pp.) zurückgewiesen. Über die gesicherten Vermögenswerte wurde der Antragsteller mit Geschädigtenbenachrichtigung des Landespolizeipräsidiums in Saarbrücken ohne Datum, beim Antragsteller eingegangen am XX. XX. XXXX, informiert (Bd. I Bl. 59 d.A.).

Der Antragsteller hat vorgetragen, der Antragsgegner habe zahlreiche Untreuehandlungen zu Lasten der Insolvenzschuldnerin begangen, woraus sich ein Arrestanspruch i.H.v. 534.996,78 EUR ergebe. Das bisherige Verhalten des Antragsgegners lasse vermuten, er werde alles tun, um sein Vermögen zu verschieben und die spätere Vollstreckung der Ansprüche des Verletzten zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Die Taten des Antragsgegners seien, wie die Wirtschaftsstrafkammer im Ermittlungsverfahren zutreffend zum Arrestgrund ausgeführt habe, durch eine betrügerische oder listige Vorgehensweise geprägt, was die Annahme rechtfertige, dass der Antragsgegner sich auch künftig unlauter verhalten und sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen werde.

Der Antragsteller hat beantragt (Bd. I Bl. 22 d.A.),

1. wegen einer Forderung des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus unerlaubter Handlung i.H.v. 534.996,78 EUR den dinglichen Arrest in das Vermögen des Antragsgegners anzuordnen und

2. in Vollziehung des Arrests anzuordnen, dass die Ansprüche des Antragsgegners aus allen Kontoverbindungen gegen die

a) Volksbank pp.

b) Deutsche Bank pp.

bis zum Höchstbetrag von 534.996,78 EUR gepfändet werden, der Antragsgegner sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten hat und die Volksbank pp. und die Deutsche Bank pp. nicht mehr an den Antragsgegner leisten dürfen.

Das LG hat den Antrag durch Beschluss vom 20.6.2013, auf den Bezug genommen wird (Bd. I Bl. 195 ff. d.A.), zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 24.6.2013 zugestellten (Bd. II Bl. 203 d.A.) Beschluss am 8.7.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird verwiesen (Bd. II Bl. 224 ff. d.A.). Das LG hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 10.7.2013 (Bd. II Bl. 335 ff. d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das LG hat zu Recht das Vorliegen eines Arrestgrundes verneint.

1. Der dingliche Arrest findet gem. § 917 Abs. 1 ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. In der Rechtsprechung des BGH und des Saarländischen OLG zum zivilprozessualen Arrest ist geklärt, dass der hinreichende Verdacht der Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat die Annahme eines Arrestgrundes i.S.d. § 917 ZPO nur dann rechtfertigt, wenn die Umstände der Straftat im konkreten Einzelfall den Schluss zulassen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird, indem er den Versuch unternimmt, die Vollstreckung zu vereiteln (BGH WM 1975, 641, 642; SaarlOLG NJW-RR 1999, 143f = OLGR 19...

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