Leitsatz (amtlich)

Der Einwand, mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, betrifft die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger nach § 249 Abs. 1 FamFG (Anschluss an KG FamRZ 2009, 1847).

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 16.05.2012; Aktenzeichen 40 FH 17/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 16.5.2012 - 40 FH 17/12 VU - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.644 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner ist der Vater der am 24.3.2006 geborenen L. M. Deren Mutter erhält ab April 2011 Leistungen nach dem UVG. Mit am 22.3.2012 eingereichtem Antrag hat das S. im vereinfachten Verfahren die Festsetzung nach § 7 UVG übergegangener Unterhaltsansprüche für die Zeit von April 2011 bis März 2012 i.H.v. monatlich 107 EUR und ab April 2012 bis längstens 31.3.2017 i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts, abzgl. des Kindergeldes i.H.v. derzeit 184 EUR, gegen den Antragsgegner beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 30.3.2012 nebst einem Hinweisblatt und einem Einwendungsvordruck zugestellt. Der Antragsgegner hat sich hierauf nicht geäußert.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den vom Antragsgegner an das S. zu zahlenden Unterhalt auf 1.644 EUR für die Zeit vom 1.4.2011 bis 31.5.2012 sowie auf 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe für die Zeit ab 1.6.2012 längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes und vermindert um das volle Kindergeld für ein 1. bis 3. Kind festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er trägt vor, dass er seit der Geburt des Kindes mit diesem und der Kindesmutter zusammengelebt und auf diese Weise für den Unterhalt des Kindes gesorgt habe. Seit er Anfang März aus der Wohnung geworfen worden sei, zahle er den Unterhalt weiter.

Das S. trägt vor, dass die Kindeseltern gegenüber dem Jugendamt R. bei der Antragstellung gemeinsam angegeben hätten, dass der Antragsgegner aufgrund von Arbeitslosigkeit keinen Kindesunterhalt mehr zahlen könne. Daraufhin sei für die Zeit ab dem 1.4.2011 Unterhaltsvorschuss bewilligt worden. Dass die Kindeseltern einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten, sei nicht mitgeteilt worden, der Antragsgegner habe auch nicht die Wohnung der Kindesmutter als seine Anschrift angegeben. Zudem habe die Kindesmutter zwischenzeitlich vorgesprochen und erklärt, dass sie mit dem Antragsgegner nicht zusammengelebt hätte.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft (§§ 256, 58 FamFG, 11 Abs. 1 RPflG) sowie form- und fristgerecht erhoben (§§ 63, 64 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet.

Das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts ist zulässig; auch ist die Höhe des titulierten Unterhalts nicht zu beanstanden. Gemäß § 249 FamFG kann der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden, soweit er das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass er seit der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter und dem Kind in einem Haushalt zusammengelebt habe, bis er "Anfang März aus der Wohnung geworfen" worden sei, betrifft dieser Einwand die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (vgl. KG FamRZ 2009, 1847). Jedoch ergibt sich bereits aus dem Sachvortrag des Antragsgegners nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass das von ihm behauptete Zusammenleben überhaupt den hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum ab April 2011 betrifft, da die diesbezügliche Nachfrage des Senats nach dem Jahr des angeblichen Hinauswurfs vom Antragsgegner unbeantwortet geblieben ist. Im Übrigen hat der Antragsgegner auch keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen auf einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind geschlossen werden könnte. So hat das antragstellende Land unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Kindesmutter vorgetragen, dass sich der Antragsgegner allenfalls zwei- bis dreimal in der Woche bei der Kindesmutter aufgehalten habe und weder von einer Lebensgemeinschaft noch einer dauerhaften Paarbeziehung ausgegangen werden könne. Dem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Die bloße Behauptung, bei der Kindesmutter gelebt zu haben, genügt unter diesen Umständen nicht, zumal der Antragsgegner unstreitig nicht unter deren Adresse gemeldet war, dem Jugendamt gegenüber ein Zusammenleben mit der Kindesmutter nicht behauptet hat und auch dem Vorbringen nicht entgegengetreten ist, dass er in deren Wohnung keinerlei persönlichen Gegenstände aufbewahrt habe.

Auf den vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwand der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht kann, worauf der Senat hingewiesen hat, die Beschwerde nicht gestützt werden. Gemäß § 256 FamFG kann mit der Beschwerde gegen d...

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