Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Zur fehlerhaften Auslegung eines Erbvertrages.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 21.09.1992; Aktenzeichen 5 T 655/91) |
AG Merzig (Aktenzeichen 6 VI 272/91) |
Tenor
1) Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
3) Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 200.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Erblasserin schloß mit ihrem ersten Ehemann am 26.2.1975 einen notariellen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zum alleinigen Erben des Erstversterbenden ein. Erbe des Letztversterbenden sollte der gemeinsame Sohn … sein. Als Ersatzerben anstelle des Sohns wurden dessen künftigen Kinder eingesetzt. Weiter erklärten die Erblasserin und ihr erster Ehemann in dem Erbvertrag, daß sie eine Wiederverheiratungsklausel nicht wünschen und die Anfechtung des Erbvertrages für den Fall einer Wiederverheiratung ausschließen.
Diesen Erbvertrag änderten die Erblasserin und ihr erster Ehemann durch notariellen Vertrag vom 13.3.1975. Danach sollte Erbe des Letztversterbenden wie bisher der gemeinsame Sohn … sein. Hilfsweise sollten die künftigen Kinder des Sohns, weiter hilfsweise die künftige Ehefrau des Sohns und weiter hilfsweise schließlich Herr … Erbe sein. Des weiteren erklärten die Erblasserin und ihr erster Ehemann in dem Vertrag, ein Abänderungsrecht bezüglich des Nachlasses des Letztversterbenden wünschten sie nicht. Im übrigen, so erklärten sie schließlich in dem Vertrag, bleibe der frühere Erbvertrag vom 26.2.1975 vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Der erste Ehemann der Erblasserin starb am 7.4.1975. Am 24.10.1975 heiratete der Sohn der Erblasserin die Antragstellerin. Mit einem am 19.9.1979 bei dem Amtsgericht Merzig eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten reichte die Antragstellerin den Antrag auf Scheidung der Ehe ein. Mit einem am 13.6.1980 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten beantragte der Sohn der Erblasserin ebenfalls, die Ehe zu scheiden. Am 30.11.1980 starb der Sohn der Erblasserin. Kinder hatten er und die Antragstellerin nicht. Am 15.1.1981 erklärte die Erblasserin in notarieller Form, sie fechte die Erbeinsetzung der Antragstellerin an. Zur Begründung führte sie an, daß die Ehe ihres Sohnes gescheitert sei und die Scheidung der Ehe bereits im Jahre 1979 von der Antragstellerin u. a. mit der Begründung beantragt worden sei, die Ehe bestünde nur auf dem Papier und die Ehegatten hätten in den vier Jahren Ehe nur sechs Monate zusammengelebt. Damit, so erklärte die Erblasserin weiter, sei ein verwandtschaftliches Verhältnis nicht mehr gegeben und der Grund für die Erbeinsetzung entfallen. Im übrigen fechte sie die Erbeinsetzung der Antragstellerin auch deshalb an, weil sie, die Erblasserin, sich über die vertragliche Bindung bezüglich der Erbeinsetzung nach dem Längerlebenden geirrt habe. Sie habe angenommen, daß sie, sollte sie die Längerlebende sein und auch ihren Sohn überleben, anderweitig verfügen könne, wenn ihr Sohn keine Kinder hinterlassen sollte. Diese notariell beurkundete Anfechtungserklärung der Erblasserin ging am 4.2.1981 beim Nachlaßgericht Merzig ein.
Am 5.1.1991 heiratete die Erblasserin ein zweites Mal. Am 8.2.1991 starb die Erblasserin. Der zweite Ehemann der Erblasserin, der weitere Beteiligte zu 1), erklärte am 20.3.1991 in notarieller Form die Anfechtung der beiden letztwilligen Verfügungen der Erblasserin vom 26.2. und vom 13.3.1975. Zur Begründung führte er an, er sei als nach der Errichtung der beiden Erbverträge pflichtteilsberechtigt gewordener Ehemann Übergangen worden.
Anschließend beantragte der weitere Beteiligte zu 1) beim Nachlaßgericht Merzig, ihm und den weiteren Beteiligten zu 2) bis 5) als den gesetzlichen Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen. Diesem Antrag entsprach das Nachlaßgericht am 26.6.1991. Daraufhin beantragte die Antragstellerin, zum einen den erteilten Erbschein einzuziehen und zum anderen, ihr als der alleinigen Erbin einen Erbschein zu erteilen. Beide Anträge wies das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 5.9.1991 (Bl. 38 ff d.A.) zurück. Gegen diesen Beschluß legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 21.9.1992 (Bl. 171 ff d.A.) hob das Landgericht den Beschluß des Nachlaßgerichts van 5.9.1991 teilweise auf und wies das Nachlaßgericht an, den am 26.6.1991 erteilten Erbschein einzuziehen. Im übrigen, also soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin erreichen wollte, wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die Anfechtung der beiden Erbverträge durch den weiteren Beteiligten zu 1) sei nicht wirksam. Eine Anfechtung der Erbvertrage, weil der weitere Beteiligte zu 1) als pflichtteilsberechtigter Ehemann übergangen worden sei, sei nach § 2285 BGB ausgeschlossen. Die...