Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Leitsatz (amtlich)
Hat bereits im Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des UÄndG die Möglichkeit bestanden, dem Aufstockungsunterhaltsanspruch den Einwand der Befristung entgegenzuhalten, ist der Unterhaltsschuldner mit diesem Einwand im Abänderungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ausgeschlossen.
Normenkette
ZPO § 127 Abs. 2; EGZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1573 Abs. 2, § 1578b
Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 05.01.2009; Aktenzeichen 8 F 356/08 PKH1) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Völklingen vom 5.1.2009 - 8 F 356/08 PKH1 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die zwischen den Parteien am. August 1983 geschlossene Ehe wurde auf den der Antragsgegnerin am 14.2.2006 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch Urteil des AG - Familiengericht - Völklingen vom 2.9.2008 - 8 F 39/06 S - rechtskräftig geschieden.
In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 19.12.2006 betreffend die Verbundsache Ehegattenunterhalt - 8 F 39/06 UE des AG - Familiengericht - Völklingen einen Teilvergleich (Bl. 58 ff. d. BA 8 F 39/06 S), in dem sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 400 EUR monatlich zu zahlen Ziff. 1.). Ferner waren sich die Parteien darüber einig, dass darüber hinausgehende nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche der Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abgeklärt werden sollten (Ziff. 2.) und dass die unter Ziff. 1. getroffene Vereinbarung zwecks Geltendmachung dieses Betrages im Wege des begrenzten steuerlichen Realsplittings durch den Antragsteller getroffen worden ist (Ziff. 3.). Das Verfahren in der Verbundsache Ehegattenunterhalt 8 F 39/06 UE, in dem die Antragsgegnerin nach Auskunftserteilung durch den Antragsteller zuletzt eine Abänderung dieses Vergleichs dahingehend erstrebte, dass der Antragsteller verpflichtet ist, über den in dem Teilvergleich vom 19.12.2006 titulierten Nachehelichenunterhalt hinaus an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich weitere 499 EUR, also insgesamt 899 EUR, bestehend aus 181 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 718 EUR Elementarunterhalt, zu zahlen (Bl. 329 ff. d. BA 8 F 39/06 UE), wurde sodann durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2008 beendet (Bl. 214 d. BA 8 F 39/06 S).
Soweit die Parteien in dem Verfahren 8 F 128/05 UEUK des AG - Familiengericht - Völklingen am 5.7.2005 einen Vergleich über einen von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu zahlenden monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 584 EUR abgeschlossen hatten, schlossen die Parteien am 29.1.2008 in einem von dem Antragsteller eingeleiteten Abänderungsverfahren - 8 F 279/07 UE - des AG - Familiengericht - Völklingen einen Vergleich über den für die Zeit ab Juli 2007 zu zahlenden Trennungsunterhalt. Hierbei wurden als Vergleichsgrundlagen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers bei Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträgen sowie Durchführung eines begrenzten steuerlichen Realsplittings i.H.v. 2.467,40 EUR in 2007 abzgl. 154 EUR berufsbedingte Fahrtkosten, 128,48 EUR positiver Wohnwert (objektiver Mietwert 380 EUR abzgl. Zinsen 116,52 EUR und Tilgungsanteil 140 EUR als Altersvorsorge), abzgl. Gewerkschaftsbeitrag 19,43 EUR und Kindesunterhalt i.H.v. 393 EUR und ein der Antragsgegnerin zuzurechnendes fiktives Einkommen i.H.v. monatlich 1.032,52 EUR abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen zugrunde gelegt (Bl. 378 d. BA 8 F 279/07 UE).
Mit am 12.9.2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Abänderungsklage nachgesucht, mit der der Antragsteller eine Abänderung des am 19.12.2006 abgeschlossenen Vergleichs in dem Verfahren 8 F 39/06 S des AG - Familiengericht - Völklingen dahingehend erstrebt, dass er mit sofortiger Wirkung Nachehelichenunterhalt nur noch i.H.v. 42,22 EUR monatlich zu zahlen hat und die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zuviel gezahlten Unterhalt zurückzuzahlen, und dass der Nachehelichenunterhalt auf ein Jahr zu befristen ist. Zur Begründung verweist er darauf, dass sich seine Einkommensverhältnisse ab Februar 2008 (Grubenbeben) geändert hätten und er ab diesem Zeitpunkt das frühere monatliche Nettoeinkommen i.H.v. 2.027,10 EUR (Bl. 5 d.A. 8 F 356/08 UE) bzw. 2.467,40 EUR (Bl. 27 d.A. 8 F 356/08 UE) nicht mehr erziele. Weiterhin sei mittlerweile durch Gutachten der Dr. med. C. B. vom 14.3.2007 geklärt, dass die Antragsgegnerin voll erwerbsfähig sei. Ferner sei seit dem 1.1.2008 eine Unterhaltsrechtsänderung eingetreten, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und diese sich nicht auf die bisherige Rolle der Hausfrau zurückziehen könne. Die von der Antragsgegnerin ohnehin erst nach schriftsätzlichem Hinweis vom 29.3.2005 entfalteten Er...